Der Kindesunterhalt berechnet sich nach der Leistungsfähigkeit und dem Bedarf.
Die konkrete Höhe ist derDüsseldorfer Tabelle 2013 zu entnehmen.
Hier mal die Tabelle aus dieser:
Düsseldorfer Tabelle 2013

Düsseldorfer Tabelle 2013
Bei diesen Beträgen ist dann noch das hälftige Kindergeld abzuziehen, also 184 : 2 = 92 €, eine entsprechende Tabelle findet sich am Ende der Düsseldorfer Tabelle.
Danach zahlt der Unterhaltszahler bis zum 16 Lebensjahr eines Kindes (Kindergeld bereits abgezogen):
- (225 € x 12 x 5) + (272 € x 12 x 5) + (334 € x 12 x 4) = 45.862 €
Studiert das Kind und es muss Unterhalt für 5 Jahre Studium gezahlt werden sind es:
- (225 € x 12 x 5) + (272 € x 12 x 5) + (334 € x 12 x 5) + (670 € -184 € x 12 x 5)= 79.030 €
Das jeweils berechnet nach einem Einkommen von bis 1.500, wobei eigentlich bei Unterhaltszahlungen für nur ein Kind eine Höherstufung erfolgen würde, wenn das Einkommen reicht.
Bei mehr Kindern und höheren Einkommen würde sich der Unterhalt entsprechend erhöhen, wobei jeweils der Selbstbehalt in Höhe von 1.000 €
Es sie darauf hingewiesen, dass der Elternteil, der das Kind betreut, bis 18 Jahren nicht an dem Unterhalt zu beteiligen ist und ab 18 anteilig im Verhältnis der zur Verfügung stehenden Nettoeinkommen haftet.
Bei einer Einordnung in die 4 Stufe würde sich bei zwei Kindern folgendes ergeben, wenn beide studieren:
- (273 € x 12 x 5) + (327 € x 12 x 5) + (398 € x 12 x 5) + (670 € -184 € x 12 x 5)= 89.040 *x 2= 178.080 €
Dabei wäre ein evtl zu zahlender Betreuungsunterhalt noch nicht berücksichtigt.
(vgl zu Ausgleichsansprüchen insgesamt nach Beendigung einer Ehe, aber auch Unterhalt allgemein auch: Ansprüche bei Scheidung bzw. Beendigung der Ehe)
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