Heute hat das Bundesverfassungsgericht eine Entscheidung zur Zulässigkeit der Adoption von adoptierten Kindern des homosexuellen Partners getroffen und ein Verbot dieser für Verfassungswidrig erklärt
Aus der Pressemitteilung:
Die Nichtzulassung der sukzessiven Adoption angenommener Kinder eingetragener Lebenspartner durch den anderen Lebenspartner verletzt sowohl die betroffenen Kinder als auch die betroffenen Lebenspartner in ihrem Recht auf Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG). Dies hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts in einem heute verkündeten Urteil entschieden. Der Gesetzgeber hat bis zum 30. Juni 2014 eine verfassungsgemäße Regelung zu treffen. Bis zur gesetzlichen Neuregelung ist das Lebenspartnerschaftsgesetz mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Sukzessivadoption auch für eingetragene Lebenspartnerschaften möglich ist.
Der Entscheidung liegen im Wesentlichen die folgenden Erwägungen zugrunde:
1. Nach bisheriger Rechtslage ist die Adoption des leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners möglich (sogenannte Stiefkindadoption, § 9 Abs. 7 LPartG). Nicht eröffnet ist hingegen die hier in Rede stehende Adoption des vom eingetragenen Lebenspartner angenommenen Kindes (sogenannte Sukzessivadoption). Ehegatten wird demgegenüber sowohl die Möglichkeit der Stiefkindadoption als auch die der Sukzessivadoption eingeräumt.
2. Hinsichtlich der beiden Ausgangsverfahren wird auf die Pressemitteilung Nr. 81/2012 vom 3. Dezember 2012 verwiesen.
3. Der Ausschluss der Sukzessivadoption durch eingetragene Lebenspartner verletzt den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG).
a) Dabei kommt ein – gegenüber dem bloßen Willkürverbot – deutlich strengerer Prüfungsmaßstab zur Anwendung. Mit Blick auf die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder gilt dies schon deshalb, weil Grundrechte berührt sind, die für die Persönlichkeitsentfaltung der Kinder wesentlich sind. Auch die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Verheirateten und eingetragenen Lebenspartnern unterliegt hohen verfassungsrechtlichen Anforderungen, weil sie die sexuelle Identität betrifft.
b) Die Ungleichbehandlung der betroffenen Kinder im Verhältnis zu adoptierten Kindern von Ehepartnern ist nicht gerechtfertigt. Gleiches gilt für die Ungleichbehandlung der betroffenen Lebenspartner im Verhältnis zu Ehegatten, denen eine Sukzessivadoption möglich ist.
aa) Generell soll mit der Beschränkung von Sukzessivadoptionen insbesondere der Gefahr entgegengewirkt werden, dass ein Kind konkurrierenden Elternrechten ausgesetzt ist, die widersprüchlich ausgeübt werden könnten. Zum Wohle des Kindes soll zudem verhindert werden, dass es im Wege der sukzessiven Adoption von Familie zu Familie weitergegeben wird. Weil diese Gefahren für gering gehalten werden, wenn es sich bei den Eltern um Ehepartner handelt, ist die Sukzessivadoption durch Ehepartner zugelassen. Die Adoption durch den eingetragenen Lebenspartner unterscheidet sich jedoch in beiden Aspekten nicht von der durch den Ehepartner. Insbesondere ist die eingetragene Lebenspartnerschaft gleichermaßen auf Dauer angelegt und durch eine verbindliche Verantwortungsübernahme geprägt wie eine Ehe.
bb) Der Ausschluss der Sukzessivadoption ist nicht damit zu rechtfertigen, dass dem Kind das Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern schade. Es ist davon auszugehen, dass die behüteten Verhältnisse einer eingetragenen Lebenspartnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern können wie die einer Ehe. Bedenken, die sich gegen das Aufwachsen von Kindern in gleichgeschlechtlichen Elterngemeinschaften im Allgemeinen richten, wurden in der ganz überwiegenden Zahl der sachverständigen Stellungnahmen zurückgewiesen. Im Übrigen wäre der Ausschluss der Sukzessivadoption ungeeignet, etwaige Gefahren solcher Art zu beseitigen, denn er kann, darf und soll nicht verhindern, dass das Kind mit seinem Adoptivelternteil und dessen gleichgeschlechtlichem Lebenspartner zusammenlebt. Weder die Einzeladoption durch homosexuelle Menschen noch das faktische Zusammenleben eingetragener Lebenspartner mit dem Kind eines der beiden Partner ließen sich ohne gravierende Verstöße gegen das Grundgesetz unterbinden. Das Lebenspartnerschaftsgesetz unterstützt deren familiäres Zusammenleben vielmehr, indem es gerade für diesen Fall Regelungen trifft, die dem Lebenspartner, der nicht Elternteil im Rechtssinne ist, elterntypische Befugnisse einräumen, einschließlich der Möglichkeit, einen gemeinsamen Lebenspartnerschaftsnamen zu verwenden. Auch die Sukzessivadoption an sich beeinträchtigt das Kindeswohl nicht, sondern ist diesem in den hier zu beurteilenden Konstellationen regelmäßig zuträglich. Nach Einschätzung der angehörten Sachverständigen ist sie geeignet, stabilisierende entwicklungspsychologische Effekte zu entfalten. Ferner verbessert sie die Rechtsstellung des Kindes bei Auflösung der Lebenspartnerschaft durch Trennung oder Tod. Dies betrifft zum einen das Sorgerecht, das dann im Fall der Trennung unter Berücksichtigung des Kindeswohls von Fall zu Fall angemessen geregelt werden kann. Zum anderen gilt dies in materieller Hinsicht, denn ein Kind profitiert von der doppelten Elternschaft insbesondere in unterhalts- und erbrechtlicher Hinsicht. Schließlich ist eine Gefährdung des Kindeswohls durch Zulassung der Sukzessivadoption auch deshalb nicht zu befürchten, weil jeder Adoption – auch der Sukzessivadoption – eine Einzelfallprüfung vorausgeht, bei der etwaige individuelle Nachteile der konkret in Frage stehenden Adoption berücksichtigt werden.
cc) Der Ausschluss der Sukzessivadoption wird nicht durch den Zweck gerechtfertigt, eine Umgehung der gesetzgeberischen Entscheidung gegen die Zulassung der gemeinschaftlichen Adoption durch zwei eingetragene Lebenspartner zu verhindern. Dabei bedarf hier keiner Entscheidung, ob der Ausschluss der gemeinschaftlichen Adoption mit dem Grundgesetz vereinbar ist, obgleich das Gesetz diese für Eheleute zulässt.
dd) Der durch Art. 6 Abs. 1 GG gebotene besondere Schutz der Ehe rechtfertigt nicht die Benachteiligung angenommener Kinder eines Lebenspartners gegenüber angenommenen Kindern eines Ehepartners. Zwar ist es dem Gesetzgeber wegen des verfassungsrechtlichen Schutzes der Ehe grundsätzlich nicht verwehrt, diese gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen. Zur Rechtfertigung der Benachteiligung vergleichbarer Lebensgemeinschaften bedarf es jedoch eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der hier nicht gegeben ist.
c) Auch zwischen der Adoption eines leiblichen Kindes des eingetragenen Lebenspartners und der Adoption eines angenommenen Kindes des eingetragenen Lebenspartners bestehen keine Unterschiede solcher Art, die eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen könnten. 4. Das Recht des Kindes auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung, das Elterngrundrecht und das Familiengrundrecht sind hingegen – für sich genommen – nicht verletzt. a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG verleiht dem Kind ein Recht auf staatliche Gewährleistung elterlicher Pflege und Erziehung. Wie der Staat seine Verpflichtung zu einem effektiven Grundrechtsschutz erfüllt, ist in erster Linie vom Gesetzgeber zu entscheiden. Die Grenzen des dem Gesetzgeber zustehenden Spielraums sind hier nicht überschritten. Die betroffenen Kinder sind nicht elternlos, sondern haben einen Elternteil im Rechtssinne. Zudem hat der Gesetzgeber anderweitig Sorge dafür getragen, dass der Lebenspartner des Adoptivelternteils in gewissem Umfang elterliche Aufgaben wahrnehmen kann, indem ihm praktisch wichtige elterntypische Befugnisse verliehen werden (vgl. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 LPartG).
b) Dass ein eingetragener Lebenspartner das angenommene Kind seines Partners nicht adoptieren kann, verletzt nicht das durch Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG geschützte Elternrecht. Zwar schützt Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG nicht nur verschiedengeschlechtliche Eltern, sondern auch zwei Elternteile gleichen Geschlechts. Dies folgt schon aus der Kindeswohlfunktion des Elterngrundrechts. Auch der Wortlaut des Elterngrundrechts bzw. abweichende historische Vorstellungen stehen einer Anwendung auf zwei Personen gleichen Geschlechts nicht entgegen. Jedoch begründet ein allein soziales-familiäres Elternverhältnis zum Kind des Lebenspartners keine verfassungsrechtliche Elternschaft. Träger des verfassungsrechtlichen Elternrechts können grundsätzlich nur Personen sein, die in einem durch Abstammung oder durch einfachgesetzliche Zuordnung begründeten Elternverhältnis zum Kind stehen.
c) Schließlich verletzt der Ausschluss der Sukzessivadoption auch nicht das durch Art. 6 Abs. 1 GG garantierte Familiengrundrecht. Zwar bildet die sozial-familiäre Gemeinschaft aus eingetragenen Lebenspartnern und dem leiblichen oder angenommenen Kind eines Lebenspartners eine durch Art. 6 Abs. 1 GG geschützte Familie. Jedoch kommt dem Gesetzgeber bei der rechtlichen Ausgestaltung der Familie ein Spielraum zu. Dieser ist durch die Verwehrung der Sukzessivadoption nicht überschritten. Der Gesetzgeber ist durch Art. 6 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, in jedem Fall einer faktischen Eltern-Kind-Beziehung das volle Elternrecht zu gewähren.
Habe mir den Juristenkram nicht durchgelesen, ist mir zu hoch.
Was bedeutet das jetzt? Darf man ein Kind auch gegen den Willen des biologischen Elternteils adoptieren? Was ist, wenn die Leihmutter oder Samenspender plötzlich eine Beziehung zum Kind wünschen? Das wäre eigentlich die einzigen Fragen, die mich dazu interessieren. Wenn es ansonsten dazu führt, dass ein Heimkind, Elendslandkind oder Babyklappenbaby oder so ein Heim findet, so what? Die werden schon nicht homo, keine Sorge. Nach allem, was ich mitbekommen habe, machen die Homos ihren Elternjob genauso gut wie die Heteros.
@Böser Wolf
Nein, es bedeutet einfach nur, dass sie überhaupt adoptieren dürfen, unter den gleichen sonstigen Bedingungen wie ein heterosexueller Partner
Es gibt de facto keine seriösen Langzeit-Untersuchungen über die Folgen eines Aufwachsens mit gleichgeschlechtlichen Eltern.
Ich vermute mal, dass daran auch kein Interesse besteht, bzw. dass die Ergebnisse ggf. so ignoriert werden würden, wie die Ergebnisse der Studien über die negativen Folgen einer frühkindlichen Hortunterbringung.
Das Thema ist zu politisiert und emotionalisiert.
Der Rahmen, in dem man die Diskussion meines Erachtens sehen muss, ist der des Projekts der Überwindung der „kleinbürgerlichen Familie“. Dieses Projekt wiederum dient der Schimäre einer freien Persönlichkeitsgestaltung durch wohlmeinende gesellschaftliche Vollzugsorgane.
Man mag argumentieren, die Adoption durch ein gleichgeschlechtliches Paar sei immer noch besser als eine Heimerziehung. Aber zu propagieren, ein Aufwachsen mit gleichgeschlechtlichen Eltern würde – über Hänselei durch Dritte hinaus – in der Regel zu keinen Entwicklungsstörungen führen, halte ich nach all dem, was über die Persönlichkeitsentwicklung bekannt ist, für außergewöhnlich optimistisch.
Also dann, wenn die biologischen Eltern ausfallen (z.B. Heimkind)? Okay. Kein Mann-Frau-Ehepaar erleidet dadurch einen Nachteil außer vielleicht verletzten (christlichen) Stolz (das Alleinstellungsmerkmal der Ehe war ja ein wichtiger Contra-Punkt in der Debatte).
Vielleicht noch mal zur Deutlichkeit (weil ich das Gefühl habe, das ist dir nicht ganz klar, aber ich kann mich auch irren): Es geht in dieser Entscheidung nicht um das gemeinschaftliche Adoptionsrecht einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Es ist eingetragenen Lebenspartnern in Deutschland (noch) nicht erlaubt, zusammen ein Kind zu adoptieren. Was bisher ging: Falls einer der Partner ein leibliches Kind in die Lebenspartnerschaft einbrachte, konnte der andere Partner dies auch adoptieren. Durch die heutige Entscheidung gilt dies nicht nur für leibliche Kinder eines Partners, sondern nun auch für adoptierte Kinder eines Partners.
Und so geht es scheibchenweise voran… Nächste Haltestelle: Gemeinsames Adoptionsrecht. Aber das wird sicher ein ziemlicher Kampf.
Es liegt in der Logik eines säkularen, weltanschaulich neutralen Staates, dass alle Staatsbürger gleichberechtigt sein müssen.
Darum begrüße ich diese Entscheidung.
„…weltanschaulich neutralen Staate…“
soetwas gibt es nicht bzw ist eine optische täuschung.
im zweifellsfall vertritt der staat atheistische positionen.
neutral wäre soetwas wie stimmenthaltung aber zum thema gott gibt es keine enthaltung. entweder ich glaube es gibt gott (jetzt mal unabhängig davon wie ich ihn nenne) oder eben nicht.
und damit folgen weitere entscheidungen z.b. über menschnwürde thema abtreibung usw.
neutral wäre soetwas wie stimmenthaltung aber zum thema gott gibt es keine enthaltung.
Doch. Nennt sich Agnostizismus. Die meisten Atheisten sind sowieso Agnostiker … sie wissen es bloß nicht 😛
@ bombastu
Atheisten sind Gläubige.
Sie glauben, Gott existiere nicht.
Nur Agnostiker sind wahrhaft ungläubig.
Sie wissen, dass sie nicht wissen können, ob Gott existiert oder nicht.
@ Holger
Du bist ja nicht gehindert, an Gott zu glauben und DEIN Leben danach auszurichten.
Auch keine Kirche darf daran gehindert werden, ihre Glaubenslehre in Freiheit zu formulieren.
Freiheit des Staates von Kirche und Religion bedeutet ja immer auch Freiheit der Kirche und der Religion vom Staat.
Der Staat allerdings umfasst Menschen verschiedenster Glaubensrichtungen, auch Ungläubige, also Agnostiker und muss daher, um des lieben Friedens willen, weltanschaulich neutral sein, zumindest sich darum bemühen, wenn er es realiter auch nie sein wird.
@ roslin
wir leben in einem „säkularen, weltanschaulich neutralen Staate“….Sie erheitern mich zu später Stunde…hoffentlich berauben Sie mich dadurch nicht meiner geheiligten Bettschwere….
@ ratloser
*Sie erheitern mich zu später Stunde*
Ich räume ja gerne ein, dass der Staat immer zur Beute seiner fanatischsten Insassen wird, zu deren Instrument.
In der Gegenwart sind das materialistische Hedonisten, die sich liberal dünken und Egalitaristen verschiedenster Couleur.
Das wird sich auch wieder ändern, spätestens wenn das Anwachsen des moslemischen Bevölkerungsanteiles massive Gegenreaktionen und damit des Anteiles strenggläubiger Moslems hierzulande massive Ggenreaktionen z.B. bei Katholiken hervorruft und/oder die verstärkte Intoleranz der hedonistischen Materialisten gegenüber Religiösen zu deren Fanatisierung beiträgt.
Der Fanatismus der einen Seite fördert ja immer den der Gegenseite.
„Wo Gefahr ist, wächst das Rettende auch“ sagt da der Zyniker in mir.
Trotzdem, dieser reale Missbrauch (Staat wird zur Beute der überzeugtesten = kämpferischsten Gruppe) entwertet die Idee eines weltanschaulich neutralen Staates nicht.
In diese Richtung sollte man streben, wenn man den Bürgerkrieg noch ein wenig hinausschieben will.
Gegenreaktionen?
Das kostete mich jetzt wirklich die Bettschwere…. 😉
Die letzten Menschen reagieren nicht gegen…sie erhöhen höchstens die Dosis.
@ ratloser
*Die letzten Menschen reagieren nicht gegen…sie erhöhen höchstens die Dosis.*
Auch das funktioniert ja nur innerhalb gewisser Grenzen.
Ich habe das Gefühl, wir gehen auf ganz dünnem Eis.
Das umso dünner wird, je mehr der Wohlstand schwinden wird, je größer dissidente, abgehängte, ausgegrenzte Gruppen werden.
Wenn da die Zeitgeistelite meint, auf dieser Eisschicht auch noch eine Stampfpolka hinlegen zu müssen – je nun, ich hör’s knacken unter mir.
ich denke das jeder einräumen kann das es situationen geben kann in denen es wirklich im interesse des kindes sein kann adoptiert zu werden.
wenn das kind z.b. den leiblichen elternteil verliert und durch adoption in der gewohnten umgebung bleiben kann.
ansonsten halte ich die öffentliche diskusion zu dem thema als fake. haben die betroffenen wirklich interesse an adoption oder imkontext an einer ‚heirat‘.
strategisch gesehen scheint mir das thema negative effekte für die initiatoren zu haben. das haben die demos in frankreich zu dem thema deutlich gemacht. sie haben es hinbekommen das hunderttausende quasi zum ersten mal gegen ein ’68er‘ thema auf die strasse gegangen sind.
das die zeitungen bei uns die zahlen teilweise um 90% nach unten gemogelt haben, wenn sie denn darüber geschrieben haben macht das sehr deutlich.
haben die betroffenen wirklich interesse an adoption oder imkontext an einer ‘heirat’.
Wie bitte meinen? Woran sollen sie denn sonst Interesse haben?
@ bombastu
„haben die betroffenen wirklich interesse an adoption oder imkontext an einer ‘heirat’.
Wie bitte meinen? Woran sollen sie denn sonst Interesse haben?“
Simulation einer Normalität… einer Authentizität, die nicht erreichbar ist?
So vergeblich, wie der Transvestit sich bemüht, weiblich zu sein?
Nur so eine Idee…
Nach all dem, was man über die frühkindliche Persönlichkeitsentwicklung weiß, dürften zwei gleichgeschlechtliche Primärbezugspartner ähnlich traumatisierende Folgen für ein Kind haben, wie ein alleinerziehender Primärbezugspartner.
Fehlende Triangulierung führt zu seelischen Strangulierung…
„Simulation einer Normalität… einer Authentizität, die nicht erreichbar ist?“
Was authentisch und normal ist, kann jede Person immer noch für sich selbst bestimmen.
„So vergeblich, wie der Transvestit sich bemüht, weiblich zu sein?“
Kennst du echte Transvestiten? Oder nur Travestie-Künstler / Drag-Queens? (Bei letzteren ginge die Analogie nämlich ganz schön in die Hose…)
„Nach all dem, was man über die frühkindliche Persönlichkeitsentwicklung weiß, dürften zwei gleichgeschlechtliche Primärbezugspartner ähnlich traumatisierende Folgen für ein Kind haben, wie ein alleinerziehender Primärbezugspartner.“
Alle Kinder von Alleinerziehenden sind traumatisiert?
„Fehlende Triangulierung führt zu seelischen Strangulierung…“
Dein Gerede auch.
Selbstreferrentielle Seelennot…
Der Paranoiker erlebt seine Paranoia als höchst authentisch….der Transvestit äfft nach und liegt nach dem Abwichsen heulend auf der Matratze….fehlende geschlechtliche Bipolarität der primären Bezugspersonen in den ersten Lebensjahren macht kranke Seelchen (siehe Alice Schwarzer)….nicht nur mein Gerede… 😉
Du kennst dich ja richtig aus in den queeren Seelenwelten. Und die Empathie, die aus dir spricht. Ich bin entzückt.
Und wie logisch du argumentierst! Weil du Alice Schwarzer für „seelisch krank“ hälst, werden Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften auch „seelisch krank“. Saubere Schlußfolgerung!
Jetzt mal ernst: Diese Tringulation ist ein psychoanalytisches Konzept. Somit kann man zwar davon ausgehen, dass sie in der Psychoanalye noch verwendet wird, aber gibt es für sie irgendeinen empirisch stichhaltigen Beweis?
@ bombastu
Du kennst die Biographie von Schwarzer?
Muss ich ja nicht, weil du noch nicht schlüssig den Zusammenhang beleuchten konntest, der zwischen Alice Schwarzers Erziehung und der Erziehung aller Kinder in gleichgeschlechtlichen Partnerschaften besteht.
Warum eigentlich nur Paare? Warum nicht auch Großfamilien?
Weil eine „Großfamilie“ kein geregeltes Rechtsinstitut ist. In einer Ehe / Lebenspartnerschaft treten zwei Menschen in ein gesetzlich sehr genau geregeltes Rechtsverhältnis (es gibt als für beide Seiten Rechte und Pflichten). Für die Großfamilie gibt es ein solch stabiles Verhältnis eben gerade nicht… vielleicht empirisch, aber das interessiert den Juristen nicht.
Warum können nicht mehr als 2 Erwachsene teil einer Lebenspartnerschaft sein?
Wir previligieren ja auch in anderen Dingen ganze Gemeinschaften – wie z.B. Religionsgemeinschaften und Vereine.
Rein intuitiv scheint mir das größte Problem ein eventuelles Mobbing der Kinder zu sein. Es scheint sich aber in Grenzen zu halten, hab mal’n bisschen gegoogelt.
https://www.familienhandbuch.de/elternschaft/besondere-formen-von-elternschaft/kinder-in-gleichgeschlechtlichen-lebensgemeinschaften
http://www.bmj.de/SharedDocs/Downloads/DE/pdfs/Forschungsbericht_Die_Lebenssituation_von_Kindern_in_gleichgeschlechtlichen_Lebenspartnerschaften.pdf?__blob=publicationFile
http://www.phenomenelle.de/kulturelle/gayby-baby-kinder-mit-homosexuellen-eltern
Danke für die Textbeispiele. Es ist ja ohnehin eine zweischneidige Argumentation, wenn gegen die Adoption durch gleichgeschlechtliche Paare eingewandt wird, dass die Kinder gemobbt werden könnten. Damit wird schließlich Diskriminierung durch Diskriminierung begründet. Kinder können aus allen möglichen Gründen von anderen Kindern unter Druck gesetzt oder gehänselt werden – und man würde ja auch nicht gesetzlich festlegen, dass nur Weiße adoptieren dürfen, weil Kinder von Schwarzen gemobbt werden könnten.
onyx hat ein interessantes Interiew in der Süddeutschen mit Kindern aus Regenbogenfamilien verlinkt:
http://sz-magazin.sueddeutsche.de/texte/anzeigen/39323/Ich-faende-es-seltsam-wenn-mein-Vater-eine-Freundin-haette
Hab dort zwar kommentiert, aber ich kann das ja hier nochmal wiederholen.
Interessant fand ich, wie selbst diese Kinder klassische Rollenbilder verinnerlicht haben:
onyx schrieb: Wenn sich das Thema darum dreht, ob homosexuelle Paare Kinder haben sollten, ist ein oft gehörtes Argument, dass die Kinder dann die absolute Hölle, z.B. in der Schule durchmachen müssten. Weil sie “anders” sind. Weil sie “keine richtige Familie” haben.
Das zweite Argument („keine richtige Familie“) betrifft natürlich auch viele Scheidungskinder (bin ich selbst).
Das Mobbing-Argument scheint auch nicht wirklich zu ziehen, siehe Texte oben, die ebenso darauf hinweisen, dass die Erfahrungen von Regenbogenkindern hier nicht wirklich problematisch sind. Eine totale Selbstverständlichkeit wird sich aber meines Erachtens so schnell nicht erreichen lassen. So sagt Nell in dem Interview:
Ich finde es manchmal traurig, dass wir uns ständig erklären müssen. Erst das macht unsere Familien ja zu was Besonderem.
Kinder und Jugendliche müssen ja erst lernen, mit dem Anderssein anderer zurechtzukommen, und sind einfach nicht so abgeklärt wie Erwachsene und auch nicht so „politisch korrekt“. Und Sexualität ist da nochmal ein besonders heikles Thema. Ich glaube aber, dass es für Schüler wesentlich leicher ist, homesexuelle Eltern zu haben, als wenn sie sich selbst als homosexuell outen. Insofern finde ich letztlich alle Argumente gegen eine Homo-Elternschaft nicht wirklich stichhaltig.
Das Positive (Offenheit) scheint auch in der Wahrnehmung der fünf Jugendlichen (bzw. jungen Erwachsenen) zu überwiegen.
Als es darum ging, ob man die Akzeptanz schon durch Maßnahmen in der Schule erhöhen müsste, sieht Mia zwar besonderen Bedarf bei Migrantenfamilien, aber ansonsten wurde es eher verneint. Auffällig fand ich aber, dass die Diskussion in dieser Stelle sehr viel lebendiger und kontroverser wurde.
In der Süddeutschen gibt es noch Literaturempfehlungen:
Kerstin Greiner, Max Fellmann und Claudio Musotto empfehlen nach der Vorbereitung dieses Interviews vor allem das Handbuch »Regenbogenfamilien« von Stephanie Gerlach (Querverlag Berlin) und die Informationsseiten der Initiative lesbischer und schwuler Eltern unter www. ilse.lsvd.de
Das BVG hat in einem kinderarmen Land mit seiner Entscheidung doch nur ein Begehren am Kind ein Stückchen weiter untermauert. Bei den Grünen ruft man schon Juchhu. Alles Weitere wird folgen …
Ich begrüße jeden Schritt in Richtung Gleichberechtigung für Homosexuelle. Für den linken Maskulismus ist der Kampf für Schwulenrechte ein wichtiger Bestandteil des Kampfes für Männerrechte.
Des Weiteren zeichnet sich für mich langsam ab, dass die Analyse und Kritik rechter homophober Verschwörungstheorien ebenfalls zu einem zentralen Anliegen des linken Flügels der Männerrechtsbewegung werden muss. Mit aller Entschiedenheit müssen in diesem Kontext die widerwärtige männerfeindliche, frauenfeindliche, rassistische und homophobe Anti-Kulturmarxismus-Verschwörungstheorie so wie jede andere homophobe Verschwörungstheorie auseinandergenommen und bekämpft werden.
Ich werde Arne Hoffmann noch heute eine Mail schreiben und nachdrücklich auf diesen Punkt hinweisen. Auch die offenkundigen Parallelen zwischen antisemitischen Verschwörungstheorien (die mächtigen Juden) und homophoben Verschwörungstheorien (die mächtigen Homos) sollten deutlich herausgearbeitet werden, denn die Mentalität und Denkstruktur dahinter ist die selbe. In der rechten Anti-Kulturmarxismus-Verschwörungstheorie fließt bekanntlich beides zusammen: Die „Kulturmarxisten“ der Frankfurter Schule (natürlich alle jüdischer Herkunft und alle männlich) haben in Deutschland einen Masterplan zur Zerstörung der westlichen Zivilisation ausgearbeitet. Leider gelang ihnen die Flucht vor den Nazis in die USA, wo sie die Macht über die Medien in Hollywood übernahmen und wo seitdem in zahllosen Fernsehshows der einzige normale Mann als Homosexueller dargestellt wird (so jedenfalls die Wahnkonstruktion von William S. Lind, dem Schöpfer der rechten Anti-Kulturmarxismus-Verschwörungstheorie).
Sobald ich wieder mehr Zeit habe, werde ich übrigens endlich das Thema „Männerrechte und Intersektionalität“ in Angriff nehmen. Ich habe mir gerade ein paar Bücher zu Intersektionalität besorgt (meist von feministischen Autorinnen, ich befürchte, die werden über meine Umsetzung des Themas nicht allzu erfreut sein). In diesem Rahmen werde ich versuchen die wichtigsten Überschneidungen zwischen männlichen Diskriminierungen sowie Diskriminierungen aufgrund anderer Merkmale herauszuarbeiten. Nicht nur das intersektionale Verhältnis von Misandrie und Homophobie sowie von Misandrie und Transphobie, auch das intersektionale Verhältnis von Misandrie und Antisemitismus in der klassischen Nazi-Propaganda, in der rechten Anti-Kulturmarxismus-Verschwörungstheorie und in Teilen des radikalen Feminismus soll dabei u.a. thematisiert werden. Natürlich noch einiges mehr, z.B. auch der Zusammenhang von Männerdiskriminierung und Kinderdiskriminierung am Beispiel der aktuellen Jungenkrise.
@ Christian
Falls ich mich dazu entschließen sollte, zum Thema „Männerrechte und Intersektionalität“einen Text zu schreiben, hättest Du vielleicht Interesse daran, diesen als Gastbeitrag zu veröffentlichen?
@Leszek
„Falls ich mich dazu entschließen sollte, zum Thema „Männerrechte und Intersektionalität“einen Text zu schreiben, hättest Du vielleicht Interesse daran, diesen als Gastbeitrag zu veröffentlichen?“
Klar, gerne!
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