Ein Beispiel für Unterhalt bei hohem Einkommen

Zur Veranschaulichung, was so alles an Unterhalt im oberen Bereich fliessen kann hier das Urteil des  OLG Karlsruhe Urteil 5 UF 5/08

Nachehelicher Unterhalt: Bemessung des Ehegattenunterhalts bei hohen Einkünften des Unterhaltsschuldners; Verpflichtung des Unterhaltsgläubigers zur Verwertung seines Vermögensstammes

Orientierungssatz

1. Grundsätzlich gibt es für die Bemessung des Ehegattenunterhalts keine Obergrenze. Allerdings dient der Unterhalt nur zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs, nicht der Finanzierung einer Vermögensbildung. Bei hohen Einkünften ist regelmäßig davon auszugehen, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung benötigt werden, sondern teilweise auch zur Vermögensbildung verwendet werden. Deswegen ist in einem solchen Fall der Unterhaltsbedarf des Ehegatten konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards des Ehegatten erforderlich sind. Die konkrete Bedarfsermittlung soll hierbei nicht dazu führen, einen Bedarf anzusetzen, der in den tatsächlichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint (Rn.29).
2. Grundsätzlich hat der Ehegatte seinen Vermögensstamm für seinen Unterhalt zu verwerten, denn er dient zusammen mit den Einkünften, der lebenslangen Unterhaltssicherung (Rn.188). Bei der Prüfung, ob eine Verwertung des Vermögensstammes unbillig i.S.v. § 1577 Abs. 3 BGB ist, kommt umso eher eine Obliegenheit zur Verwertung in Betracht, je größer das Vermögen ist. Kleine Vermögen können geschont werden, damit eine Reserve für Notfälle oder als Altersvorsorge erhalten bleibt; bei größerem Vermögen kann ein entsprechender Sockelbetrag als Schonvermögen verbleiben (Rn.197). Die Billigkeitsabwägung führt nicht bereits deshalb zur Ablehnung einer Verpflichtung, den Vermögensstamm zu verwerten, weil im Fall der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners regelmäßig keine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Verwertung des Vermögensstamms anzunehmen wäre. Zwar tritt das Interesse des Unterhaltspflichtigen, von der Unterhaltspflicht entlastet zu werden, in dem Maße zurück, in dem die Unterhaltspflicht den Pflichtigen in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Fall unbegrenzter Leistungsfähigkeit in der Regel nicht bzw. nur im geringen Umfang vor (Rn.199).

Tenor

I.
Auf die Berufung der Antragstellerin wird Ziff. 2 des Urteils des Amtsgerichts – Familiengericht – Villingen-Schwenningen vom 07.12.2007 (3 F 413/05) teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
 
1) Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.423,- EUR monatlich ab 15.04.2008 und in Höhe von 2.840,- EUR monatlich ab Januar 2010 im Voraus zu zahlen.
 
2) Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
 
II.
Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Antragstellerin zu 30% und der Antragsgegner zu 70%.
 
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
 
Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
 
IV.
Die Revision wird zugelassen.
 

Gründe

I.
1
Die Parteien streiten um nachehelichen Unterhalt für die Zeit ab 15.04.2008.
2
Die Parteien haben am 1981 geheiratet. Sie leben seit Oktober 2005 getrennt. Der im vorliegenden Verbundverfahren ergangene Ehescheidungsausspruch (Ziff. 1 der angefochtenen Entscheidung) wurde am 15.04.2008 rechtskräftig. Aus der Ehe ist das Kind N., geboren am 1982, hervorgegangen. N. studiert. Sie wird von beiden Parteien in unterschiedlicher Höhe unterhalten.
3
Die Antragstellerin nimmt den Antragsgegner auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von 4.287,- EUR monatlich in Anspruch.
4
Der Antragsgegner ist Geschäftsführer und Gesellschafter der K. GmbH. Er erzielt Einkommen aus nicht selbstständiger Arbeit (als Geschäftsführer), aus Beteiligungen (als Gesellschafter), aus Kapital, aus Vermietung und Verpachtung; darüber hinaus bestehen geldwerte Vorteile aus mindestens einem Wohnwert sowie aus der Privatnutzungsmöglichkeit von zwei (gehobenen) Firmenfahrzeugen. Das Betriebsgebäude der GmbH stand bis 2007 im Eigentum der Antragstellerin; zu diesem Zeitpunkt wurde es von dem Antragsgegner zu Eigentum erworben.
5
Die am 1952 geborene Antragstellerin hat keine Berufsausbildung. Zum Zeitpunkt der Eheschließung arbeitete sie als Verkäuferin. Während der Ehe arbeitete sie neben der Kinderbetreuung als Bürohilfe im Betrieb des Antragsgegners mit und begleitete dessen Aufbau von einer Einzelfirma zu einer erfolgreichen GmbH. Zuletzt war sie dort bei einem Bruttogehalt von ca. 3.700,- EUR vollschichtig beschäftigt. Nach der Trennung kündigte der Antragsgegner am 02.01.2006 den Arbeitsvertrag. In einem arbeitsgerichtlichen Verfahren vereinbarten die Parteien am 05.04.2006, dass das Arbeitsverhältnis am 30.06.2007 endet. Seit Juli 2007 ist die Antragstellerin nicht mehr erwerbstätig. Einige Bewerbungen blieben erfolglos.
6
Die Antragstellerin ist Eigentümerin des von ihr bewohnten Hauses mit einer Wohnfläche von ca. 170 m² und großem Garten. Das Haus ist baulich integriert in das Betriebsgebäude der GmbH des Antragsgegners (vgl. Lichtbild II 575) und stellt die frühere Ehewohnung dar. Dieses Eigentum behielt die Antragstellerin auch nach dem Verkauf des Betriebsgebäudes an die GmbH. Den Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgebäudes setzte die Antragstellerin zur Tilgung diverser Verbindlichkeiten ein und legte ihn im Übrigen an. Sie erzielt hieraus Einkommen aus Kapital. Da der Antragsgegner seit Juli 2007 keinen Ehegattenunterhalt bezahlt hat, hat die Antragstellerin den Vermögensstamm seither zur Deckung des Unterhaltsbedarfs eingesetzt.
7
Die Parteien sind weiterhin Miteigentümer eines Mehrfamilienhauses (U.). Das Haus diente als Abschreibungsobjekt. Einkommen floss den Parteien aus dem Haus zu keinem Zeitpunkt zu. Zwischenzeitlich wurden drei Eigentumswohnungen aus dem Haus verkauft. Der Erlös wurde hälftig geteilt. Der Antragstellerin flossen hierdurch 35.500,- EUR zu, die sie ebenfalls angelegt hat. Der Verkauf der weiteren drei Wohnungen wird angestrebt.
8
Die Antragstellerin hat ihre Klagforderung zunächst als Quotenunterhalt berechnet. Der Antragsgegner verteidigte sich damit, unbegrenzt leistungsfähig zu sein, weswegen die Unterhaltsberechnung mittels einer konkreten Bedarfsberechnung zu erfolgen habe. Das Amtsgericht schloss sich dem an und wies die Klage in Ziff. 2 des angefochtenen Urteils als unschlüssig ab. Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin.
9
Die Parteien streiten um
10
– Einzelne Positionen der Bedarfsberechnung,
11
– Fiktives Einkommen der Antragstellerin aus Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit,
12
– Fiktives Einkommen aus Vermietung des Betriebsgebäudes an die GmbH des Antragsgegners
13
– Einkommen aus Vermietung der Immobilie B.,
14
– Einkommen aus Kapital,
15
– Einkommen aus Wohnwert,
16
– Verpflichtung der Antragstellerin zur Verwertung des Vermögensstamms,
17
– Begrenzung/Herabsetzung gem. § 1578 b BGB.
18
Die Antragstellerin behauptet , über die unstreitigen Positionen ihrer konkreten Bedarfsberechnung hinaus auch hinsichtlich der streitigen Positionen einen Bedarf in der vorgetragenen Höhe in Höhe von insgesamt 6.762,38 EUR monatlich zu haben; wegen der Einzelheiten wird auf Ziff. II. verwiesen.
19
Dieser Bedarf sei nicht teilweise durch fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit gedeckt, da ein Verstoß gegen die Erwerbsobliegenheit nicht vorliege. Denn zum einen sei sie in ihrer Erwerbsfähigkeit auf Grund gesundheitlicher Beeinträchtigungen beschränkt. Sie leide unter chronischer Arthrose und einem Bandscheibenschaden. Sie könne keine schweren Tätigkeiten mehr ausführen und auch nicht mehr im Büro arbeiten (Beweis: Sachverständigengutachten); insgesamt kämen daher aus gesundheitlichen Gründen nur noch bestimmte Tätigkeiten und diese nur in Teilzeitbeschäftigung in Betracht, maximal in geringfügigem Umfang. Zum zweiten habe sie im Hinblick auf ihre fehlende Berufsausbildung keine reale Beschäftigungschance im Bereich von Büroarbeiten bei einem anderen Arbeitgeber als dem Antragsgegner. Auf dem Arbeitsmarkt habe sie letztlich nur die Möglichkeit, als Verkäuferin zu arbeiten. Eine solche Tätigkeit sei jedoch unangemessen im Hinblick auf die ehelichen Lebensverhältnisse; im übrigen habe sie sich gleichwohl in diesem Bereich um Arbeit bemüht und trotz diverser Bewerbungen keine Stelle erhalten.
20
Einkommen aus der Vermietung des Betriebsgebäudes an die GmbH des Antragsgegners sei ihr ebenfalls nicht fiktiv anzurechnen. Der Verkauf der Halle an die Gesellschaft des Antragsgegners sei nicht aus unterhaltsrechtlich leichtfertigen Gründen erfolgt mit dem Ziel, sich ihrer Haupteinnahmequelle zu begeben. Vielmehr habe es gute Gründe für den Verkauf gegeben. Der Antragsgegner habe massiven Druck ausgeübt, ihm das Betriebsgebäude zu verkaufen. Er habe sie beispielsweise schikaniert, indem er im Winter die Heizung abgestellt habe, sodass sie, die Antragstellerin, mit der Tochter N. in der Wohnung gefroren und kein warmes Wasser zur Verfügung gehabt habe. Er habe ihr weiterhin gedroht, ein Betriebsgebäude an anderer Stelle zu errichten, so dass sie habe befürchten müssen, auf einem leeren Betriebsgebäude sitzen zu bleiben. Schließlich habe der Antragsgegner Ölrechnungen nicht mehr bezahlt. Mit dem Verkauf habe sie einen Konfliktherd zwischen den Parteien beseitigt. Ohnehin spreche die Eigentumszuordnung des Betriebsgebäudes zu dem Gesellschafter der GmbH geordneten Verhältnissen. Obwohl sie ein Kaufangebot eines Interessenten in Höhe von 680.000,- EUR für das Betriebsgebäude gehabt habe, habe sie das Gebäude letztlich für 650.000,- EUR an den Antragsgegnern veräußert und insoweit in seinem Sinne gehandelt.
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Einkommen aus Vermietung der Immobilie B. sei ihr nicht anzurechnen. Sie habe zu keinem Zeitpunkt ein Einkommen aus dieser Immobilie erzielt.
22
Bei der Ermittlung möglichen Einkommens aus Kapital sei zu berücksichtigen, dass derzeit max. 2,5% Zinsen am Markt erzielt werden könnten. Da sie mangels Unterhaltszahlungen des Antragsgegners gezwungen gewesen sei, den Erlös aus dem Verkauf des Betriebsgebäudes und der drei Wohnungen im Anwesen B. für den eigenen Unterhaltsbedarf zu verwenden, erziele sie in diesem Umfang aus dem Kapital kein Einkommen mehr. Allerdings sei sie nicht verpflichtet, den Vermögensstamm für den eigenen Unterhalt einzusetzen. Eine solche Pflicht wäre grob unbillig, nachdem der Antragsgegner über beträchtliches Vermögen verfüge, unbegrenzt leistungsfähig sei, während sie selbst nur über ein sich ständig abschmelzendes Barvermögen in Höhe von zur Zeit noch 190.000,- EUR verfüge.
23
Der Antragsgegner behauptet , der konkrete Bedarf der Antragstellerin betrage 2.965,74 EUR monatlich. Dieser sei gedeckt durch eigenes Einkommen der Antragstellerin. Ihr sei fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit wegen Verstoßes gegen die Erwerbsobliegenheit in Höhe von 1.000,- EUR monatlich anzurechnen. Der Antragstellerin sei seit dem 05.04.2006 bekannt gewesen, dass sie zukünftig arbeitslos werde. Sie habe sich nicht ausreichend um eine neue Stelle bemüht. Sie könnte als Verkäuferin in einem Kaufhaus oder in einem Damenbekleidungsgeschäft arbeiten.
24
Darüber hinaus sei ihr fiktiv Einkommen aus Vermietung des Betriebsgebäudes in Höhe von 3.791,58 EUR monatlich zuzurechnen. Denn es habe kein Grund bestanden, das Betriebsgebäude zu verkaufen. Der Mietvertrag mit der GmbH des Antragsgegners habe auf unbestimmte Zeit bestanden. Eine Kündigung durch ihn, den Antragsgegner, sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Antragstellerin habe sich ohne Not um ihre Haupteinnahmequelle gebracht, um ihm zu schaden und ihn bei nachlassender Konjunktur zum Erwerb des Betriebsgebäudes zu zwingen. Zu seinem Schaden habe die Antragstellerin sich hierbei an einen Makler gewandt, der Kosten ausgelöst und in der Folgezeit einen Interessenten vermittelt habe. Mit diesem sei bereits ein Notartermin anberaumt gewesen. Erst die Tochter N. habe die Antragstellerin beknien können, das Gebäude dann wenigstens doch an ihn, den Antragsgegner zu verkaufen. Anfänglich habe sie von ihm 950.000,- EUR als Kaufpreis verlangt. Neben dem zugestandenen Einkommen aus Kapital sei zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin weiteres Vermögen in Höhe von 100.000,- EUR bei der Commerzbank habe. Im übrigen sei die Antragstellerin verpflichtet, den Vermögensstamm zu verbrauchen. Bereits jetzt sei sie vermögender als er. Der Wohnwert des Hauses der Antragstellerin betrage 1.000,- EUR. Schließlich sei der Unterhaltsanspruch gem. § 1578 b BGB herabzusetzen und zu begrenzen.
25
Der Senat hatte den Rechtstreit zunächst auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen, der zwei Termine, am 31.07.2008 und am 27.01.2009 durchgeführt hat. Nachdem die Rechtsfrage der Verpflichtung zur Verwertung des Vermögensstamms in Verbindung mit der Frage, wie § 1578 b BGB im Fall der Unterhaltsbemessung nach dem konkreten Bedarf anzuwenden ist, auftauchte, hat der Senat den Rechtstreit wieder übernommen.
26
Die Akten 3 F 161/07 des Amtsgerichts Villingen-Schwenningen (5 UF 6/08 Oberlandesgericht Karlsruhe) waren zu Informationszwecken beigezogen und lagen in der mündlichen Verhandlung vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zu den Akten gelangten Schriftsätzen nebst Anlagen Bezug genommen.
II.
27
Die zulässige Berufung ist im erkannten Umfang begründet. Der Antragsgegner schuldet der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt in Höhe von 3.423,- EUR monatlich ab 15.04.2008 und in Höhe von 2.840,- EUR monatlich ab Januar 2010. Der Anspruch folgt aus § 1573 Abs. 2 BGB.
28
1. Bedarf der Antragstellerin
29
Der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin ist vorliegend anhand einer konkreten Bedarfsberechnung zu ermitteln. Grundsätzlich gibt es für die Bemessung des Ehegattenunterhalts keine Obergrenze. Allerdings dient der Unterhalt nur zur Befriedigung des laufenden Lebensbedarfs, nicht der Finanzierung einer Vermögensbildung. Bei hohen Einkünften ist regelmäßig davon auszugehen, dass nicht alle Mittel für die Kosten der Lebensführung benötigt werden, sondern teilweise auch zur Vermögensbildung verwendet werden. Deswegen ist in einem solchen Fall der Unterhaltsbedarf des Ehegatten konkret durch die Feststellung der Kosten zu ermitteln, die für die Aufrechterhaltung des erreichten Lebensstandards des Ehegatten erforderlich sind. Die konkrete Bedarfsermittlung soll hierbei nicht dazu führen, einen Bedarf anzusetzen, der in den tatsächlichen Lebens-, Einkommens- und Vermögensverhältnissen keinen Niederschlag gefunden hat. Entscheidend ist der Lebensstandard, der nach den vorhandenen Einkommensverhältnissen vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters als angemessen erscheint. Bei der Beurteilung ist also ein objektiver Maßstab anzulegen. Dabei hat unter Berücksichtigung des tatsächlichen Konsumverhaltens in der Ehe sowohl ein zu dürftiger als auch ein übermäßiger Aufwand außer Betracht zu bleiben. Die geltend gemachten einzelnen Bedarfspositionen müssen im Streitfall nicht in allen Punkten konkret nachgewiesen werden. Es reicht aus, dass der Bedürftige die in den einzelnen Lebensbereichen anfallenden Kosten überschlägig darstellt, so dass sie nach § 287 ZPO geschätzt werden können. Eine Sättigungsgrenze für die konkrete Bedarfsbemessung, beispielsweise auf 5.000,- EUR monatlich, wird diskutiert, vom Bundesgerichtshof jedoch nicht angenommen (vgl. zu allem Wendl/Staudigl/Gerhardt, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 4, Randnr. 363 ff. m. w. N.). Danach ist vorliegend der Unterhaltsbedarf der Antragstellerin nach ihrem konkreten Bedarf zu ermitteln, denn der Antragsgegner beruft sich ausdrücklich darauf, für den konkreten Unterhaltsbedarf der Antragstellerin unbegrenzt leistungsfähig zu sein, weswegen der Unterhalt nicht als sog. Quotenunterhalt geschuldet sei. Etwas anderes gilt nicht deswegen, weil der Antragsgegner im Laufe des Berufungsrechtszugs mehrfach erklärt hat, in der gegenwärtigen Wirtschaftslage nicht leistungsfähig zu sein, Unterhalt in der von dem Senat in Aussicht gestellten Größenordnung zu zahlen. Denn der Antragsgegner ist trotz dieses Vortrags nicht davon abgerückt, unbegrenzt leistungsfähig zu sein. Er behauptet auch nicht, dass eine Berechnung des Unterhalts als Quotenunterhalt zu einem geringeren Unterhaltsanspruch führen würde. Mangels genauerer Kenntnisse der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Antragsgegners kann der Senat dies auch nicht anderweitig feststellen.
30
Der Vortrag der Antragstellerin im Berufungsverfahren zu ihrem konkreten Bedarf ist nicht gemäß § 615 Abs. 1 ZPO verspätet. Denn die Antragstellerin hatte erstinstanzlich bereits eine konkrete Bedarfsberechnung vorgelegt (I 211 UE), die das Amtsgericht nicht berücksichtigt hat, jedoch hätte berücksichtigen müssen.
31
Der konkrete Bedarf der Antragstellerin beträgt 4.510,71 EUR für die Zeit vom 15.04.2008 bis Dezember 2009 und 4.627,71 EUR für die Zeit ab Januar 2010. Dies – sowie der Vortrag der Parteien zum konkreten Bedarf der Antragstellerin – folgt aus der nachfolgenden Tabelle:
32
Nr. Position (Euro/Jahr lt. Klägerin) Klägerin/Monat Beklagter Urteil
fett = unstreitig 15.04.08 – 31.12.09: ab 01.01.2010:
1. Krankenversicherung GEK 612,24 Euro 0,00 Euro 495,24 Euro 612,24 Euro
2. KV-Signal-Iduna 243,57 Euro 0,00 Euro 243,57 Euro 243,57 Euro
3. Lebensversicherung Signal-Iduna 127,82 Euro 127,82 Euro 127,82 Euro 127,82 Euro
4. LV-Leipziger 326,03 Euro 326,03 Euro 326,03 Euro 326,03 Euro
5. LV-Volksfürsorge 8,95 Euro 8,95 Euro 8,95 Euro 8,95 Euro
6. Familienversicherung (67,79) 5,65 Euro 5,65 Euro 5,65 Euro 5,65 Euro
7. GebäudeV Leipziger (647,51) 53,96 Euro 53,96 Euro 53,96 Euro 53,96 Euro
8. RechtsschutzV OERAG (136,68) 11,39 Euro 11,39 Euro 11,39 Euro 11,39 Euro
9. UnfallV Leipziger (257) 21,42 Euro 21,42 Euro 21,42 Euro 21,42 Euro
10. HausratV Leipziger (257) 21,42 Euro 21,42 Euro 21,42 Euro 21,42 Euro
11. HaftpflichtV Leipziger (70,21) 5,85 Euro 5,85 Euro 5,85 Euro 5,85 Euro
12. GlasV Leipziger (67,35) 5,61 Euro 5,61 Euro 5,61 Euro 5,61 Euro
13. LBS Bausparvertrag 40,00 Euro 0,00 Euro 40,00 Euro 40,00 Euro
14. Pensionsrückstellung 100,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
15. Telekom 45,00 Euro 45,00 Euro 45,00 Euro 45,00 Euro
16. Wasser/Strom 138,00 Euro 138,00 Euro 138,00 Euro 138,00 Euro
17. Gebühren Sparkasse 26,00 Euro 26,00 Euro 26,00 Euro 26,00 Euro
18. Kabelanschluss 14,90 Euro 14,90 Euro 14,90 Euro 14,90 Euro
19. Müllgebühren (269,40) 22,45 Euro 22,45 Euro 22,45 Euro 22,45 Euro
20. Grundsteuer (335,80/Quartal) 111,93 Euro 111,93 Euro 111,93 Euro 111,93 Euro
21. Steuerberater (350) 29,17 Euro 29,17 Euro 29,17 Euro 29,17 Euro
22. Südkurier (286,63) 23,89 Euro 23,89 Euro 23,89 Euro 23,89 Euro
23. Gartenarbeiten (350) 29,17 Euro 16,67 Euro 29,17 Euro 29,17 Euro
24. Schornsteinfeger (17,61) 1,47 Euro 1,47 Euro 1,47 Euro 1,47 Euro
25. GEZ (51,09/Quartal) 17,03 Euro 17,03 Euro 17,03 Euro 17,03 Euro
26. Glasreinigung (200) 16,67 Euro 16,67 Euro 16,67 Euro 16,67 Euro
27. Heizöl (4000) 333,33 Euro 166,67 Euro 333,33 Euro 333,33 Euro
28. Malerarbeiten (1000) 83,33 Euro 29,17 Euro 83,33 Euro 83,33 Euro
29. Lebensmittel 400,00 Euro 400,00 Euro 400,00 Euro 400,00 Euro
30. Gesundheitskapseln (350) 29,17 Euro 0,00 Euro 22,00 Euro 22,00 Euro
31. Arzneimittel 20,00 Euro 0,00 Euro 2,50 Euro 2,50 Euro
32. Blumen/Pflanzen (400) 33,33 Euro 33,33 Euro 33,33 Euro 33,33 Euro
33. Restaurant/Café/Bar 150,00 Euro 100,00 Euro 150,00 Euro 150,00 Euro
34. Taxi/Bus/Bahn 180,00 Euro 180,00 Euro 180,00 Euro 180,00 Euro
35. Friseur 150,00 Euro 150,00 Euro 150,00 Euro 150,00 Euro
36. Kosmetik 105,00 Euro 105,00 Euro 105,00 Euro 105,00 Euro
37. Körperpflege 60,00 Euro 0,00 Euro 40,00 Euro 40,00 Euro
38. Haushaltsreiniger 40,00 Euro 20,00 Euro 30,00 Euro 30,00 Euro
39. Kosmetikerin 100,00 Euro 50,00 Euro 75,00 Euro 75,00 Euro
40. Kleidung 200,00 Euro 200,00 Euro 200,00 Euro 200,00 Euro
41. Schuhe/Taschen (450) 37,50 Euro 37,50 Euro 37,50 Euro 37,50 Euro
42. Reparaturen (280) 23,33 Euro 23,33 Euro 23,33 Euro 23,33 Euro
43. Heizungsreparatur (260) 21,66 Euro 21,66 Euro 21,66 Euro 21,66 Euro
44. Geschenke (300) 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro
45. Urlaub (4000) 333,33 Euro 208,33 Euro 300,00 Euro 300,00 Euro
46. Schmuck (2000) 166,67 Euro 3,33 Euro 3,33 Euro 3,33 Euro
47. Haushaltswaren 200,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
48. Reinigung 20,00 Euro 20,00 Euro 20,00 Euro 20,00 Euro
49. Putzhilfe 100,00 Euro 0,00 Euro 100,00 Euro 100,00 Euro
50. Bücher/Lesestoff 75,00 Euro 10,00 Euro 50,00 Euro 50,00 Euro
51. Handarbeiten 75,00 Euro 0,00 Euro 25,00 Euro 25,00 Euro
52. Anwalts-/Gerichtsgebühren 100,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
53. Gardinenreinigung (573,66) 47,81 Euro 47,81 Euro 47,81 Euro 47,81 Euro
54. Instandhaltg./Neuanschaffgen (3000) 250,00 Euro 83,33 Euro 150,00 Euro 150,00 Euro
55. Zahnarzt (1000) 83,33 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
56. Zigaretten 60,00 Euro 0,00 Euro 60,00 Euro 60,00 Euro
57. Blumen 50,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
58. Kosmetische Operationen (1800) 150,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
59. Mehrbedarfspauschale 1.000,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro 0,00 Euro
Summe: 6.762,38 Euro 2.965,74 Euro 4.510,71 Euro   4.627,71 Euro
33
Die unstreitigen Positionen des konkreten Bedarfs der Antragstellerin betragen danach 2.278,24 EUR. Hinsichtlich des Vortrags der Antragstellerin zu ihrem konkreten Bedarf geht der Senat hierbei davon aus, dass die Antragstellerin im Schriftsatz vom 21.08.2008 die in Ziff. I. des Beschlusses vom 31.07.2008 aufgelisteten Positionen mit Ausnahme der Positionen Schmuck (Nr. 46), Gardinenreinigung (Nr. 53) und Zahnarzt (Nr. 55) in Höhe der in Ziff. I. des Beschlusses genannten Beträge unstreitig gestellt hat. Dies betrifft namentlich die hierdurch unstreitig gewordenen Positionen Glasreinigung (Nr. 26), Kosmetik (Nr. 36) und Gardinenreinigung (Nr. 53).
34
Soweit die Positionen streitig sind, hat der Senat wie folgt entschieden:
35
a) KV GEK und KV Signal-Iduna:
36
Die KV GEK deckt das Leistungsspektrum der gesetzlichen Krankenkasse ab. Die KV Signal-Iduna ist eine private Zusatzkrankenversicherung.
37
Der Antragsgegner wendet ein, die Beträge würden nicht anfallen, wenn die Antragstellerin erwerbstätig wäre, da sie dann automatisch krankenversichert wäre.
38
Der Einwand greift nicht durch. Hinsichtlich der KV GEK gilt der Einwand nicht, weil die Antragstellerin keine Erwerbsobliegenheit in einem Umfang hat, der eine gesetzliche Krankenversicherung beinhaltet (s. u. 2. b).
39
Hinsichtlich der KV Signal-Iduna gilt der Einwand nicht, weil die Antragstellerin auch im Falle der Erwerbstätigkeit nicht automatisch eine private Zusatzversicherung hätte. Die Antragstellerin war während der Ehe jedoch privat versichert und kann dieses Leistungsniveau daher auch nachehelich beanspruchen.
40
Die geltend gemachte Höhe der Beiträge ist unstreitig. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, zukünftig höhere Beiträge zahlen zu müssen, wenn nämlich die GEK den Beitrag auch aus dem Unterhalt – maximal bis zur Beitragsbemessungsgrenze -errechnen wird, gilt dies nicht für den Zeitraum 15.04.2008 bis Dezember 2009. Denn die Krankenversicherung wird aufgrund der vorliegenden Entscheidung für vergangene Zeiträume, in denen der Antragstellerin der erkannte Unterhalt tatsächlich nicht zur Verfügung stand, voraussichtlich Nachzahlungen nicht erheben.
41
Für die Zeit ab Januar 2010 ist demgegenüber davon auszugehen, dass die GEK aufgrund des vorliegenden Urteils entsprechend der mit Schriftsatz vom 09.02.2009 vorgelegten Musterberechnung (II, 543) einen Betrag in Höhe von 612,24 EUR erheben wird. Hierbei ist insbesondere davon auszugehen, dass die GEK der Antragstellerin ein Einkommen in Höhe von mindestens der Beitragsbemessungsgrenze (3.675,- EUR) anrechnen wird, welches sich aus dem Einkommen der Antragstellerin aus Kapital und aus Unterhalt zusammensetzt.
42
b) Lebensversicherungen Signal-Iduna, Leipziger und Volksfürsorge:
43
Die Positionen sind als Altersvorsorge in den konkreten Bedarf einzustellen. Sie sind nach Grund und Höhe unstreitig.
44
Dies gilt insbesondere auch für die Zeit ab Januar 2010. Zwar ist die Antragstellerin aufgrund des vorliegenden Urteils für die Zeit ab Januar 2010 verpflichtet, den vorhandenen Vermögensstamm zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs zu verwerten (s. u. 2. g), während die vorliegende Berücksichtigung von Altersvorsorgeaufwendungen die Antragstellerin umgekehrt in die Lage versetzt, zukünftig weiteres (Altersvorsorge-)Kapital aufzubauen. Ein Wertungswiderspruch entsteht hierdurch jedoch nicht. Denn die vorliegenden Altersvorsorgeaufwendungen dienen dem Aufbau späterer Altersvorsorge, auf die die Antragstellerin gem. § 1578 Abs. 3 BGB einen gesetzlichen Anspruch hat. Demgegenüber handelt es sich bei dem der Verwertungspflicht unterliegenden Vermögensstamm um frei zur Verfügung stehendes Vermögen ohne Bezug zur Altersversorgung.
45
c) Bausparvertrag LBS:
46
Die Antragstellerin macht diesen als Altersvorsorge geltend. Der Antragsgegner wendet ein, die vorhandene Altersversorgung sei ausreichend.
47
Die Position ist begründet. Der Vertrag besteht schon länger. Da die Antragstellerin eine Herabsetzung gemäß § 1578 b BGB gewärtigen muss (s. u. 4.) und im übrigen auch im Versorgungsausgleich ausgleichspflichtig war, ist plausibel, dass sie zum Ausgleich eines wegfallenden Unterhaltsanspruchs und gekürzter Rentenanwartschaften zusätzliche Altersvorsorge aufbauen will. Altersvorsorge der Antragstellerin wird im übrigen später als anrechenbares Einkommen auch der Entlastung des Antragsgegners dienen.
48
Für die Zeit ab Januar 2010 gilt dies nach den o. g. Ausführungen (lit. b) fort.
49
d) Pensionsrückstellung:
50
Solange die Antragstellerin in der GmbH des Antragsgegners abhängig beschäftigt war, zahlte diese für sie Beiträge in eine Pensionskasse, da die Antragstellerin nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert war. Diese Zahlungen möchte die Antragstellerin zum Aufbau zusätzlicher Altersvorsorge fortgesetzt wissen. Der Antragsgegner wendet ein, die vorhandene Altersversorgung sei ausreichend.
51
Die Position ist nicht begründet. Die Antragstellerin ist nicht mehr Angestellte der GmbH. Die GmbH muss daher keine Beiträge mehr in eine Pensionskasse zahlen. Weshalb eine Verpflichtung der GmbH jetzt als Unterhaltsanspruch auf den Antragsgegner übergehen soll, ist nicht ersichtlich.
52
e) Gartenarbeiten:
53
Die Antragstellerin hat einen großen Garten. Früher hat der Antragsgegner den Rasen gemäht. Die Antragstellerin selbst kann dies nicht. Sie legt diverse Rechnungen einer Firma G. vor (II A 6, A7; II 493 ff.), die für einen Stundensatz von durchschnittlich 27,- EUR Gartenarbeiten durchgeführt hat. Der Antragsgegner hält 200,00 Euro/Jahr für ausreichend.
54
Der geltend gemachte Betrag (350,00 Euro) ist begründet. Bei einem Stundensatz von ca. 27,- EUR kann die Antragstellerin damit ca. 13 Stunden/Jahr für Gartenarbeit bezahlen. Dies ist bei einem großen Garten nicht viel.
55
f) Heizöl:
56
 Heizung und Warmwasseraufbereitung im Haus der Antragstellerin erfolgt mit Heizöl. Aus der Vergangenheit liegen folgende Rechnungen vor:
57
– 02.09.2006: 6.090 l zu je 0,53 EUR/l netto (I 289 UE),
58
– 16.05.2007: 7.000 l zu je 0,45 EUR /l netto (II 385),
59
– 12.01.2008: 4.000 l zu je 0,60 EUR /l netto (II A 8),
60
– 15.03.2008: 6.000 l zu je 0,63 EUR /l netto (II A 8),
61
– 06.12.2008: 6.045 l zu je 0,50 EUR/l netto (II 499).
62
Die Antragstellerin begehrt 4.000,- EUR/Jahr. Bei einem Durchschnittspreis von 0,60 EUR/l brutto entspricht dies einem Verbrauch von ca. 6.600 l. Der Antragsgegner gesteht 2.000,- EUR/Jahr (3.300 l) zu. Die Schwierigkeit der Beurteilung besteht darin, dass an der Heizungsanlage bis Mai 2008 auch das Betriebsgebäude angeschlossen war. Dieses wurde zwar ganz überwiegend mit Kompressorwärme geheizt, in Folge eines Defekts der Heizungsanlage und dadurch ausbleibender Kompressorwärme möglicherweise jedoch nicht vollständig. Im Übrigen wendet der Antragsgegner ein, es sei nicht erforderlich, alle Räume des Hauses zu heizen, da die Antragstellerin diese nicht nutze.
63
Die Position ist gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
64
Die Position ist auf 333,33 EUR (6.600 l/Jahr) zu schätzen. Geht man davon aus, dass der Heizöltank auf Grund der Lieferungen vom 02.09.2006 und vom 06.12.2008 jeweils voll war, sind zwischen dem 02.09.2006 und dem 06.12.2008 ca. 23.000 l Öl verbraucht worden (7.000 l + 4.000 l + 6.000 l + 6.045 l). Dies entspricht 10.000 l/Jahr (23.000 l : 27 Monate x 12 Monate) und somit sogar mehr, als die Antragstellerin geltend macht. Der Antragsgegner behauptet selbst nicht, dass die Öllieferungen in der Vergangenheit teilweise auch für das Betriebsgebäude verwendet wurden, weil dieses ja nach seinem Vortrag ausschließlich mit Kompressorwärme beheizt wurde. Es besteht somit kein Anlass, aus diesem Grunde von einem geringeren Bedarf der Antragstellerin auszugehen.
65
Heizölkosten von 333,33 EUR/Monat erscheinen zwar auch bei einem großzügigen Haus (170 m²) für eine einzelne Person überdurchschnittlich hoch. Sie entsprechen nach den o. g. Überlegungen jedoch den ehelichen Lebensverhältnissen. Im übrigen ist das Haus nach dem Vortrag der Antragstellerin sehr offen gebaut und verfügt über einen Wintergarten, was erfahrungsgemäß hohe Heizkosten verursacht.
66
g) Malerarbeiten:
67
Die Position bezieht sich sowohl auf Malerarbeiten im Haus als auch an der Außenfassade (Fensterrahmen, Balkon, Dachblenden, Wintergarten und sowie insbesondere die gesamte Außenfassade). Die Antragstellerin legt zum Beleg zwei Handwerkerrechnungen vor, die sich auf Fassadenarbeiten am Wohnhaus (II A 8 a) und Malerarbeiten im Gästezimmer (II A 8 a) beziehen.
68
Die Antragstellerin behauptet, an sich wären noch mehr Malerarbeiten durchzuführen; ohne Unterhalt könne sie sich diese jedoch nicht leisten. Der Antragsgegner wendet ein, das Holz an der Außenhaut des Hauses müsse lediglich alle vier bis fünf Jahre leicht überstrichen werden. Hierbei würden die Tochter N. und deren Freund sicherlich gerne helfen.
69
Die Position ist zu schätzen. Rechnerisch sind seit dem Zeitraum, seit dem die Antragstellerin die Malerarbeiten auf eigene Rechnung ausführen lässt (Oktober 2005), Kosten in Höhe von ca. 3.200,- EUR, das heißt, etwas mehr als 1.000,- EUR/Jahr, angefallen. Da die Antragstellerin in der Vergangenheit trotz finanzieller Unsicherheit Malerarbeiten im Umfang von 1.000,- EUR/Jahr tatsächlich durchgeführt hat, ist dieser Ansatz überzeugend, zumal die Antragstellerin unter diese Position auch die Teppichböden, die Böden im Erdgeschoss (Cotton-Platten) und die Bodenplatten im Wintergarten und im Küchenbereich zählt (II 367).
70
h) Gesundheitskapseln:
71
Unter diese Position fallen Baldriandragees (ein Beruhigungsmittel), Nobelindragees (ein Vitaminpräparat) und Gesundheitstees. Der Antragsgegner bestreitet die Position.
72
Das Bestreiten ist nicht qualifiziert im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO. Es ist davon auszugehen, dass die Antragstellerin die Präparate auch bereits in der Ehe bezog. Die Position ist zu schätzen. Sie kann auf 22,- EUR/Monat geschätzt werden. Laut Rechnung vom 08.05.2007 (II A 8 b) kostet eine Acht-Monatspackung der Präparate 175,10 EUR, monatlich also 22,- EUR.
73
i) Arzneimittel:
74
Die Antragstellerin beruft sich auf Arzneimittel, die von der Krankenkasse nicht erstattet werden. Sie legt zwei Belege (II A 9) vor. Der Antragsgegner bestreitet die Position.
75
Das Bestreiten ist nicht qualifiziert im Sinne von § 138 Abs. 3 ZPO, nachdem die Antragstellerin substantiiert vorgetragen und auch zwei Belege vorgelegt hat. Es entspricht darüber hinaus der Lebenserfahrung, dass auch private Krankenversicherungen nicht mehr alle Arzneimittel erstatten.
76
Die Position ist zu schätzen. Als Schätzungsgrundlage kann auf Belege für durchschnittliche Kosten von 30,- EUR/Jahr (II A 9), d. h. 2,50 EUR/Monat, zurückgegriffen werden.
77
j) Restaurant/Cafe/Bar:
78
Die Antragstellerin behauptet, man sei in der Ehe jeden Sonntag essen gegangen zum Preis von 60,00/70,- EUR je Person. Nach kulturellen Veranstaltungen (Musical) sei man teurer essen gegangen. Weiterhin habe sie gelegentlich ein Cafe für Kaffee/Eis besucht.
79
Der Antragsgegner gesteht einen Restaurantbesuch je Monat zu.
80
Die Position ist zu schätzen. Sie kann auf die geltend gemachten 150,- EUR geschätzt werden. Angesichts des Lebenszuschnitts der Parteien erscheinen 2-3 Restaurantbesuche je Monat und 2-3 Cafebesuche/Monat nicht unangemessen. Wenn hierbei teilweise noch die Tochter N. eingeladen wird, was der Antragstellerin als sozialtypisch zugestanden werden muss, sind 150,00 Euro/Monat nicht übertrieben.
81
k) Körperpflege:
82
Unter diese Position fallen Seife, Haarspray, Niveamilch, Kosmetiktücher, Ohrreiniger, Haarshampoo, Zahnbürste, Zahnpasta, Haarkur, Nivealotion und Deospray.
83
Zweifellos hat die Antragstellerin einen überdurchschnittlich hohen Bedarf an solchen Produkten. Sie erscheint als sehr gepflegte Person.
84
Die Position kann auf 40,- EUR geschätzt werden.
85
l) Haushaltsreiniger:
86
Unter diese Position fallen Waschmittel, Allzweckreiniger, Toilettenreiniger, Toilettenpapier, Weichspüler etc.
87
Die Position kann auf 30,- EUR geschätzt werden.
88
m) Kosmetikerin:
89
Die Antragstellerin behauptet, sie habe als Unternehmersgattin für eine gepflegte Erscheinung gesorgt. Sie habe in der Vergangenheit, ca. alle sechs Wochen, eine Kosmetikerin besucht. Die Behandlungen hätten zuletzt je 100,- EUR gekostet. Zum Beweis legt sie eine dahingehende Bestätigung einer Kosmetikerin (II 387) und eine Quittung über 100,- EUR (II A 12) vor. Der Antragsgegner gesteht zwei Besuche/Jahr zu.
90
Die Position kann auf 75,- EUR geschätzt werden. Kosmetikerin-Termine sind unstreitig. Der Vortrag des Antragsgegnern, die Antragstellerin sei lediglich ein- bis zweimal pro Jahr zur Kosmetikerin gegangen, bezieht sich auf die längere Vergangenheit. Es ist plausibel, dass die Antragstellerin mit zunehmendem Alter öfter zur Kosmetikerin geht, zumal sie hierfür eine Bestätigung vorlegt. Mehr als neun Besuche/Jahr ergeben sich daraus jedoch nicht: Neun Besuche/Jahr x 100,- EUR/Besuch : 12 Monate/Jahr = 75,- EUR.
91
n) Urlaub:
92
In der Ehe haben die Parteien in den Weihnachtsferien zwei Wochen Winterurlaub gemacht. Daneben gab es einen Sommerurlaub.
93
Die Antragstellerin behauptet, die Sommerurlaube hätten jeweils zwei Wochen gedauert. Sie hätten zuletzt nach Kärnten, Lugano, Ascona und Südtirol geführt. Seit der Trennung hat sie mit der Tochter N. Reisen auf die Balearen und die Kanaren zum Preis von jeweils ca. 7.000,- EUR gemacht (II A 13).
94
Der Antragsgegner behauptet, zukünftig müsse die Antragstellerin Winterurlaube nicht mehr in den Weihnachtsferien, wenn in der Hochsaison alles doppelt so teuer sei, buchen; dies sei in der Ehe nur deswegen erfolgt, weil der Antragsgegner für den Urlaub auf diese Zeit angewiesen gewesen sei. Zukünftig könne die Antragstellerin auch außerhalb der Winterhochsaison Winterferien machen. Urlaubskosten von N. müsse die Antragstellerin nicht übernehmen; N. sei wirtschaftlich unabhängig. Die Sommerurlaube seien jeweils nur Kurzurlaube von max. einer Woche gewesen.
95
Die Position kann auf 300,- EUR geschätzt werden. Angesichts des Lebenszuschnitts der Parteien erscheinen Urlaubskosten in Höhe von 3.600,- EUR/Jahr nicht übersetzt. Der Antragstellerin ist ein Winter- und ein Sommerurlaub zuzugestehen. Der Antragsgegner beanstandet allerdings zu Recht, dass die Antragstellerin nicht verpflichtet ist, Kosten des Urlaubs für N. zu übernehmen.
96
Der Antragsgegner beanstandet weiterhin zu Recht, dass es nicht notwendig ist, den Winterurlaub in die Winterhochsaison zu legen. Die Antragstellerin verteidigt dies mit der Begründung, an den Winterorten sei es in der Winterhochsaison attraktiver, da dort mehr los sei. Auf dieses Fluidum habe sie weiterhin Anspruch. Der Antragstellerin kann jedoch zugemutet werden, einen Winterurlaub auch außerhalb der Winterhochsaison z. B. im Januar oder Februar eines jeden Jahrs zu machen. Denn ausweislich der sonstigen Positionen ihrer Bedarfsberechnung nimmt die Antragstellerin auch sonst nicht so intensiv am gesellschaftlichen Leben teil, dass es im Winter unbedingt die Hochsaison sein müsste. Insoweit kann ihr zugemutet werden, sich auf die Winternebensaison zu beschränken. Aus diesem Grund kann der von der Antragstellerin geltend gemachte Betrag von 4.000,- EUR auf 3.600,- EUR gekürzt werden.
97
o) Schmuck:
98
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin in der Vergangenheit regelmäßig Schmuck geschenkt (II A 14). Es handelt sich um Colliers, Ringe, Uhren etc.
99
Die Antragstellerin behauptet, der Wert dieser Geschenke habe 2.000,- EUR/Jahr betragen.
100
Der Antragsgegner wendet ein, nachehelich nicht mehr verpflichtet zu sein, der Antragstellerin Schmuck zu schenken. Er sei bereit, alle zehn Jahre die Kosten der Batterie für eine Quarzuhr (400,00 Euro/Jahrzehnt) zu zahlen.
101
Die Position ist in dem von dem Antragsgegner zugestandenen Umfang begründet. Der Antragsgegner ist nachehelich nicht mehr verpflichtet, der Antragstellerin Schmuck zu schenken. Denn zwischen getrennt lebenden Eheleuten besteht kein Anspruch auf Geschenke. Der Antragsgegner ist auch nicht unter dem Gesichtspunkt hierzu verpflichtet, der Antragstellerin den bisherigen Lebensstandard zu erhalten. Denn für die Aufrechterhaltung des bisherigen Lebensstandards kann die Antragstellerin auf die ihr in der Vergangenheit geschenkten Schmuckstücke zurückgreifen. Das Schenken von Schmuck ist genuiner Ausdruck einer gelebten ehelichen Gemeinschaft. Eine Verpflichtung zu solchen Geschenken bzw. zur Aktualisierung einer solchen Gemeinschaft besteht nach dem Ende dieser Gemeinschaft nicht mehr.
102
p) Haushaltswaren:
103
Die Position wird hier mit Null bewertet, da sie mit der später geltend gemachten Position Instandhaltung/Neuanschaffungen (s. u. lit. t) zusammenfällt.
104
q) Putzhilfe:
105
Die Antragstellerin hat in der Ehe eine Putzhilfe beschäftigt. Zur Kostenersparnis beschäftigt sie derzeit keine, sie möchte jedoch eine engagieren.
106
Der Antragsgegner wendet ein, eine Putzhilfe sei unnötig.
107
Die Position ist in Höhe von 100,- EUR begründet. Die Antragstellerin hat in der Ehe eine Putzhilfe gehabt. Angesichts des großen Hauses und des Lebenszuschnitts der Parteien ist dies auch nicht unangemessen. Dass die Antragstellerin derzeit keine Putzfrau beschäftigt, weil sie keinen Unterhalt von dem Antragsgegner erhält, steht dem nicht entgegen.
108
r) Bücher/Lesestoff:
109
Unter diese Position fallen mehrere Illustrierte, „auch mal ein Buch“, weiterhin Handarbeitsbücher, Reiseführer etc.
110
Die Position kann mit 50,- EUR geschätzt werden. Die Antragstellerin ist offensichtlich keine intensive Leserin. Illustrierte und jährlich ein bis zwei Reiseführer verursachen nicht die geltend gemachten Kosten in Höhe von 75,00 Euro/Monat.
111
s) Handarbeiten:
112
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit aus Wolle gestrickte Bilder hergestellt. Weiterhin beansprucht sie mit dieser Position Materialkosten für Häkelgarnituren.
113
Die Antragstellerin behauptet, sie habe bis Herbst 2008 alle zwei Monate ein gestricktes Bild sowie jährlich sieben bis neun Häkelgarnituren hergestellt. Jedes Bild habe Materialkosten von ca. 70,- EUR zuzüglich Rahmen zum Preis von 250,- EUR bis 300,- EUR. Das Material einer Häkelgarnitur koste 30,- EUR – 40,- EUR. Zum Beweis legt sie eine Quittung über 150,- EUR für Häkelgarn vor (II A 16).
114
Der Antragsgegner wendet ein, die Antragstellerin habe in der Vergangenheit insgesamt vier gestrickte Bilder hergestellt. Die genormten Vorlagen könnten für 10,- EUR bis 15,- EUR je Bild gekauft werden, der Rahmen für max. 20,- EUR.
115
Die Position kann mit 25,- EUR geschätzt werden. Unstreitig hat die Antragstellerin Handarbeiten ausgeführt. Es handelt sich hierbei um ihr – offensichtlich einziges – Hobby. Es gibt sehr viel teurere Hobbys. Ein Materialverbrauch von 25,- EUR/Monat kann der Antragstellerin für ein Hobby zugestanden werden. Dies gilt auch für die Zeit ab Herbst 2008, seit der die Antragstellerin nach ihrem Vortrag ihr Hobby aus gesundheitlichen Gründen vorübergehend eingestellt hat. Denn die vorliegende Unterhaltsberechnung soll sie in die Lage versetzen, mit diesem Hobby jederzeit wieder beginnen zu können.
116
Für den weitergehenden Vortrag besonders hoher Kosten der gestrickten Bilder (Rahmen für 250,- EUR) fehlt indes jeglicher Anhaltspunkt für eine weitergehende Schätzung.
117
t) Anwalts- und Gerichtsgebühren:
118
Für die zwischen den Parteien angefallenen Verfahren (Ehescheidung, Unterhalt etc.) sind der Antragstellerin Anwalts- und Gerichtsgebühren angefallen (II A 17). Sie rechnet auch zukünftig mit solchen Prozessen.
119
Der Antragsgegner wendet ein, er sei nicht verpflichtet, der Antragstellerin aussichtslose Prozesse zu finanzieren. Die in der Vergangenheit angefallenen Kosten seien aus dem Erlös des Verkaufs des Betriebsgebäudes bezahlt worden.
120
Die Position ist unbegründet. Es handelt sich um Sonderbedarf. Wenn die vorliegenden Verfahren zwischen den Parteien einmal abgeschlossen sein werden, besteht aus heutiger Sicht kein Anlass für weitere Rechtstreitigkeiten. Sofern diese künftig wider Erwarten dennoch entstehen werden, stellen sich die Rechtsverfolgungskosten als Sonderbedarf dar. Im Übrigen würde die Antragstellerin bei korrekter Prozessführung mit eigenen Kosten nicht belastet werden.
121
u) Instandhaltung/Neuanschaffungen:
122
Mit dieser Position macht die Antragstellerin die Anschaffung von Einrichtungsgegenständen wie Spüle, Schiebetüren, Leuchter, Heizkessel, Fliesenleger, Teppichboden (siehe hierzu allerdings auch oben f), Waschmaschine, Herd, Fernseher, auch eine neue Küche (20.000,- EUR) sowie die Erneuerung des Solariums geltend. Sie wünscht sich beispielsweise einen neuen Flachbildfernseher, da die Parteien immer die neusten und teuersten Haushaltsgegenstände gehabt hätten. Zum Beweis legt sie Rechnungen für einige Neuanschaffungen seit 2005 (II A 19) vor.
123
Der Antragsgegner wendet ein, in der Ehe habe man nicht so teure Geräte gekauft, wie sie jetzt geltend gemacht würden.
124
Die Position kann mit 150,- EUR geschätzt werden. Dies entspricht 1.800,- EUR/Jahr. Die Antragstellerin gesteht selbst zu, dass viele der geltend gemachten Einrichtungsgegenstände schon viele Jahre alt sind. Man hat sich somit nicht jedes Jahr die aktuellste Neuerscheinung gekauft. Andererseits fallen erfahrungsgemäß regelmäßig Kosten für Ersatzbeschaffungen und vorsichtige Modernisierung an. 1.800,- EUR/Jahr erscheinen hierfür ausreichend. Sollten größere Aufwendungen erforderlich sein (Heizkessel, neue Küche etc.), würde dies Sonderbedarf darstellen, der ggfs. gesondert geltend gemacht werden könnte.
125
v) Zahnarzt:
126
Die Antragstellerin behauptet, von der Krankenkasse Zahnarztkosten in Höhe von 1.000,- EUR/Jahr nicht erstattet zu bekommen. Der Antragsgegner bestreitet dies.
127
Die Position ist unbegründet. Die geltend gemachten Zahnarztkosten sind Sonderbedarf. Soweit sie regelmäßig anfallen, werden sie von der Krankenkasse erstattet. Die von der Antragstellerin zum Beweis vorgelegten Rechnungen (II A 19 a) beziehen sich dementsprechend auf prothetische Maßnahmen. Diese fallen jedoch nicht regelmäßig an.
128
w) Zigaretten:
129
Die Antragstellerin ist Raucherin.
130
Sie behauptet, täglich eine Packung (4,- EUR/30 Tage/Monat = 120,- EUR/Monat) zu verbrauchen.
131
Der Antragsgegner wendet ein, die Kosten seien nicht absetzbar, da Rauchen gefährlich sei.
132
Die Position ist begründet. Dass Rauchen gefährlich ist, ändert hieran nichts. Anderenfalls müsste jede Unterhaltsberechnung um potentiell gefährliche Aktivitäten (Autofahren, Skifahren etc.) bereinigt werden. Da die Antragstellerin auch in der Ehe geraucht hat, kann auch nicht gesagt werden, dass sie dieses Laster mutwillig aufgenommen hat. Die Höhe kann auf den geltend gemachten Betrag von 60,- EUR geschätzt werden. Dies entspricht einer halben Packung/Tag.
133
x) Blumen:
134
Mit dieser Position macht die Antragstellerin Blumen für das Haus, aus Anlass von Geschenken und für den Garten geltend.
135
Die Position ist bereits erfasst (Position 32).
136
y) Kosmetische Operationen:
137
Die Antragstellerin hat in der Vergangenheit regelmäßig kosmetische Operationen durchführen lassen (Bauchfettabsaugen, Oberschenkelfettabsaugen, Tränensäcke, Augenlider, Doppelkinn, Permanent-Make-up). Hierfür legt sie diverse Rechnungen (II 381 – 387) vor.
138
Sie behauptet, solche Operationen fielen auch in Zukunft jeweils alle sechs Jahre an und würden Kosten in Höhe von 1.800,00 Euro/Jahr verursachen.
139
Die Position ist unbegründet. Es kann dahinstehen, ob die Position unterhaltsrechtlich geltend gemacht werden kann. Denn hierbei handelt es sich um Sonderbedarf, der für jeden Einzelfall geltend zu machen ist. Anders als bei den Schönheitsreparaturen einer Wohnung kann bei einem Menschen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass kosmetische Operationen zwingend und in regelmäßigem Abstand anfallen.
140
z) Mehrbedarfspauschale:
141
Die Antragstellerin begehrt eine Mehrbedarfspauschale mit der Begründung, der in der Ehe gepflegte Lebensstil sei im Hinblick auf die außerordentlich gute Einkommenssituation des Antragsgegners zu sparsam gewesen. Nach objektiven Gesichtspunkten hätte der Antragstellerin etwa auch ein Reitpferd zugestanden oder die Mitgliedschaft in einem Golfclub oder ein teures Auto.
142
Die Position ist unbegründet. Zwar trifft zu, dass die Parteien den sich aus den überdurchschnittlichen Einkommensverhältnissen ergebenden möglichen Lebensstandard nur in Teilbereichen gelebt haben (Ferrari, großzügige Wohnverhältnisse), während in anderen Teilbereichen durchaus sparsam gelebt worden ist. Die Parteien haben offensichtlich kein großes gesellschaftliches Leben gepflegt (Einladungen, Theaterbesuche, Musical in S., etc.) und auch keine besonders teuren Urlaubsreisen gemacht oder größere Geschenke gemacht (die Antragstellerin will Geschenke für 300,- EUR/Jahr machen, vgl. Pos. 44). Weiterhin trifft der Grundansatz der Antragstellerin zu, dass für die Beurteilung ein objektiver Maßstab gilt. Auf eine übertriebene Sparleistung muss die Antragstellerin sich nach der Trennung nicht mehr verweisen lassen. Ein sich hieraus möglicherweise ergebender Anspruch auf einen luxuriöseren Lebensstil kann jedoch nicht mit einer Pauschale geltend gemacht werden. Vielmehr ist bei den jeweiligen Einzelpositionen darzustellen, dass eine besonders sparsame Lebensführung vorlag und daher ein großzügigerer Ansatz gerechtfertigt ist.
143
Es kann daneben dahinstehen, ob die Antragstellerin vorliegend im Ergebnis zu Recht einen luxuriöseren Lebensstil beanspruchen dürfte. Immerhin ergibt sich auf Grund der o. g. Berechnungen ein Unterhaltsbedarf von zunächst 4.510,71 EUR. Hierin nicht enthalten sind – zugunsten des Antragsgegners – die Kosten eines Pkws, da die Antragstellerin keinen Führerschein hat, sowie Kosten der Unterkunft, da das Haus der Antragstellerin lastenfrei ist.
144
Berücksichtigt man dies, befindet sich die Antragstellerin mit ihrem konkreten Bedarf jetzt schon im oberen Bereich.
145
2. Bedürftigkeit
146
Der Bedarf der Antragstellerin ist durch eigenes Einkommen in Höhe von 1.088,17 EUR monatlich im Zeitraum 15.04.2008 bis Dezember 2009 und in Höhe von 1.487,16 EUR monatlich im Zeitraum ab Januar 2010 gedeckt und somit nicht von dem Antragsgegner als Unterhalt zu leisten.
147
a) Einkommen aus Erwerbstätigkeit:
148
Die Antragstellerin hat seit 15.04.2008 kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.
149
b) Fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit.
150
Der Antragstellerin ist fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 400,- EUR monatlich anzurechnen. Denn mit dem Unterlassen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben, verstößt die Antragstellerin gegen ihre Erwerbsobliegenheit. Rechtsfolge dieses Verstoßes ist die fiktive Anrechnung von Einkommen in Höhe von 400,- EUR monatlich.
151
Die Antragstellerin trifft gem. § 1574 BGB eine Erwerbsobliegenheit. Diese trat unmittelbar nach dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses bei dem Antragsgegner ab dem 01.07.2007 ein. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 54 Jahre alt. Aus Altersgründen durfte sie daher noch nicht davon absehen, erwerbstätig zu sein. Etwas anderes gilt auch nicht aus gesundheitlichen Gründen. Denn der dahingehende Vortrag der Antragstellerin ist unsubstantiiert. Sie trägt vor, an chronischer Arthrose im Nackenbereich zu leiden und im Übrigen stark angegriffene Bandscheiben zu haben. Dieser Vortrag lässt nicht den Schluss auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit zu, zumal er die Antragstellerin nicht daran gehindert hat, bis Juni 2007 erwerbstätig zu sein und sich anschließend – einige Male – auf Stellen zu bewerben. Ob die Antragstellerin möglicherweise teilweise in ihrer Arbeitsfähigkeit eingeschränkt ist, bedarf vorliegend keiner Entscheidung, da für eine vollschichtige Erwerbstätigkeit ohnehin keine reale Beschäftigungschance besteht (s. u.). Der Einholung des beantragten Sachverständigengutachtens bedarf es somit nicht.
152
Eine Ausnahme vom Grundsatz der Erwerbsobliegenheit besteht auch nicht deswegen, weil eine nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessene Erwerbstätigkeit im Sinne von § 1574 Abs. 2 BGB nicht möglich ist. Nach dieser Vorschrift ist ein Ehegatte nur zu einer solchen Erwerbstätigkeit verpflichtet, die sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen nicht als unbillig darstellt. Die Vorschrift gilt auch im Fall der Unterhaltsberechnung nach dem konkreten Bedarf. Zwar ist der Antragstellerin vorliegend zuzugestehen, dass sie in der bis zum Trennungszeitpunkt mehr als 24 Jahre andauernden Ehe als Ehegattin eines erfolgreichen Unternehmers sich an gehobene eheliche Lebensverhältnisse gewöhnt hat, während sie bis zur Eheschließung keine Berufsausbildung absolviert und lediglich als Verkäuferin gearbeitet hat. Eine Rückkehr in diesen Beruf könnte nach so vielen Jahren unangemessen erscheinen. Dagegen spricht jedoch, dass die Antragstellerin während der gesamten Ehezeit als Sekretärin gearbeitet hat. Weiterhin entsteht der Eindruck, dass die Parteien zwar einen deutlich gehobenen, aber im Ergebnis keinen übertrieben luxuriösen Lebensstil gepflegt haben. Insgesamt wäre es danach nicht mehr angemessen, wenn die Antragstellerin als Kassiererin im Supermarkt arbeiten müsste. Im Verkauf gibt es aber auch gehobene Tätigkeiten im Einzelhandel z. B. im Bereich des Verkaufs in einem gehobenen Damenbekleidungsgeschäft oder in einer kosmetischen Abteilung. Auch im Bürobereich wäre eine Erwerbstätigkeit nicht unangemessen. Eine Erwerbstätigkeit ist daher nicht insgesamt unangemessen.
153
Die Antragstellerin verletzt ihre Erwerbsobliegenheit. Denn sie ist nicht erwerbstätig und hat sich auch nicht ausreichend um eine Erwerbstätigkeit bemüht. Sie beruft sich auf einige Bewerbungen und legt auch vier Belege vor (II 401 – 407). Diese Bewerbungen reichen jedoch nicht aus.
154
Von ausreichenden Bewerbungen durfte die Antragstellerin nicht mit der Begründung absehen, sie habe keine reale Beschäftigungschance. Denn dies ist jedenfalls nicht in vollem Umfang der Fall. Zwar ist der Antragstellerin zuzugestehen, dass der Arbeitsmarkt angesichts ihres Alters (54 Jahre) schwierig ist und in den Bereichen, in denen ihr eine angemessene Erwerbstätigkeit angetragen werden kann, Bewerberinnen ohne abgeschlossene Berufsausbildung es schwer haben. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin 26 Jahre als Ehefrau des Chefs gearbeitet und sich gefühlt hat, was potentielle Arbeitgeber abhalten könnte, die Antragstellerin einzustellen. Weiterhin ist nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin in diesem Zeitraum zwar formal vollschichtig angestellt war, tatsächlich jedoch max. vier bis fünf Stunden täglich gearbeitet hat, also eine vollschichtige Erwerbstätigkeit seit vielen Jahren nicht mehr gewöhnt ist. Andererseits ist zu beachten, dass der Antragstellerin ein überdurchschnittlich langer Zeitraum für die Suche nach einem Arbeitsplatz zur Verfügung stand, nachdem die Kündigung bereits am 12.01.2006, d. h. fast eineinhalb Jahre vor dem Ende des Beschäftigungsverhältnisses, ausgesprochen wurde. Zumindest im Bürobereich konnte die Antragstellerin die technische Entwicklung verfolgen und befand sich daher auf dem Stand der Zeit, auch wenn sie in diesem Bereich nur auf ihre Erfahrung, nicht jedoch auf eine Berufsausbildung verweisen kann, was die Einstellungschancen für eine gut dotierte Stelle sicher beeinträchtigt, aber nicht gänzlich unmöglich macht. Auch im Bereich des Einzelhandels ist bei der Suche einer Stelle im gehobenen Verkauf eine einschlägige Berufsausbildung hilfreich; jedoch kann auch hier kein Erfahrungssatz aufgestellt werden, dass eine Anstellung unmöglich ist. Weiteren Beweis hat die Antragstellerin nicht angeboten. Im Jahr 2007 entspannte sich darüber hinaus der Arbeitsmarkt. Die aufgezeigten erheblichen Schwierigkeiten bei der Suche nach einer eheangemessenen Arbeitsstelle gehen nach Überzeugung des Senats nicht so weit, dass insgesamt keine reale Beschäftigungschance angenommen werden kann. Allerdings erscheint unwahrscheinlich, dass die Antragstellerin in dieser Situation ohne Berufsausbildung mehr als eine geringfügige Beschäftigung finden konnte, weswegen fiktiv 400,00 Euro monatlich anzurechnen sind.
155
Damit steht gleichzeitig fest, dass die Antragstellerin den Anfall der geltend gemachten Krankenversicherungskosten (s. o., Pos. 1 und 2) nicht verhindern kann, da mit einer geringfügigen Beschäftigung eine Sozialversicherungspflicht regelmäßig nicht einhergeht.
156
Die Zurechnung fiktiven Einkommens aus Erwerbstätigkeit wird mit dem Renteneintritt, d. h. spätestens im Dezember 2017, enden. Der Senat hat davon abgesehen, dies bereits im vorliegenden Urteil zu berücksichtigen. Denn die wirtschaftliche Situation, in der Antragstellerin sich bei Einritt des Rentenfalls befinden wird, ist derzeitig noch nicht hinreichend deutlich abzusehen. Mit dem Eintritt des Rentenfalls wird die Antragstellerin ihre gesetzliche Rente erhalten. Daneben wird die Antragstellerin Rentenzahlungen oder einen Kapitalzufluss aus den privaten Lebensversicherungen (Signal-Iduna, Leipziger, Volksfürsorge) sowie aus der betrieblichen Pensionskasse erhalten, deren vertragsgemäßer Beginn nicht bekannt ist. Inwieweit der Unterhaltsanspruch sich dann in die eine oder andere Richtung ändert, ist ggf. im Wege der Abänderungsklage gem. § 323 ZPO/§ 238 FamFG zu verfolgen.
157
c) Fiktives Einkommen aus Vermietung des Betriebsgebäudes:
158
Der Antragstellerin ist fiktives Einkommen aus Vermietung des Betriebsgebäudes, welches sich bis Dezember 2007 in ihrem Eigentum befand, nicht zuzurechnen.
159
Grundsätzlich können dem Unterhaltsberechtigten fiktive Erträge aus Vermögen als Einkommen zuzurechnen sein, wenn er es unterlässt, sein Vermögen in zumutbarer ertragbringender Weise zu nutzen. Die Bejahung einer entsprechenden Obliegenheit setzt stets eine Zumutbarkeitsprüfung voraus, bei der die Belange des Berechtigten und Verpflichteten unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen sind. Für den berechtigten Ehegatten ergibt sich aus §°1577 Abs. 1 BGB grundsätzlich die Obliegenheit, vorhandenes Vermögen so ertragreich wie möglich anzulegen und zu nutzen, weil auch solche Einkünfte seine Bedürftigkeit mindern, die er in zumutbarer Weise ziehen könnte, aber nicht zieht (BGH, FamRZ 1990, 269; Wendl/Staudigl/Dose, a. a. O., § 1, Randnr. 425 ff. m. w. N.). Liegt ein solcher Fall vor, ist der durchschnittlich erzielbare Ertrag einer zumutbaren Nutzung fiktiv zuzurechnen (BGH, FamRZ 1986, 441; Wendl/Staudigl/Dose, a. a. O., § 1, Randnr. 436). Die Darlegungs- und Beweislast für den Umfang der eigenen Bedürftigkeit trägt der Unterhaltsberechtigte. Er muss daher in nachprüfbarer Weise vortragen, welche Maßnahmen er ergreift, um das vorhandene Vermögen bestmöglich in zumutbarer Weise einzusetzen (Wendl/Staudigl/Dose, a. a. O., Randnr. 522, 527, 531). Der hier behauptete Fall, dass zunächst vorhandenes Vermögen nachträglich nicht mehr einträglich genutzt wird, ist – soweit ersichtlich – bisher nicht entschieden. Für die Beurteilung kann auf die Grundsätze zur nachträglichen Aufgabe einer Erwerbstätigkeit zurückgegriffen werden. Diese Grundsätze gehen dahin, dass die nachträgliche Aufgabe einer Erwerbstätigkeit mit der Folge geringeren Einkommens nur dann unterhaltsrechtlich nicht akzeptiert wird, wenn diese Aufgabe leichtfertig (BGH, FamRZ 2003, 1471; BGH, FamRZ 2001, 541; BGH FamRZ 2000, 815; Wendl/Staudigl/Dose, a. a. O., § 1, Randnr. 520, 494) oder mutwillig (Wendl/Staudigl/Dose, a. a. O., § 1, Randnr. 521, 494) erfolgt. Der Vorwurf der mutwillig herbeigeführten Bedürftigkeit erfordert mithin eine unterhaltsbezogene Leichtfertigkeit.
160
Bei Beachtung dieser Grundsätze liegt vorliegend eine mutwillige bzw. leichtfertige Verkürzung des eigenen Einkommens durch den Verkauf des Betriebsgebäudes nicht vor. Bei der Beurteilung ist allerdings nicht zu verkennen, dass die Antragstellerin sich im Zusammenhang mit dem Verkauf des Betriebsgebäudes in der noch bestehenden Ehe nicht sehr solidarisch zu dem Antragsgegner verhalten hat. Sie hat die Immobilie dem Antragsgegner nach dessen unwidersprochen gebliebenen Vortrag zum Preis von 950.000,- EUR angeboten. Später hat sie einen Immobilienmakler beauftragt, der auch einen Interessenten vermittelt hat, an den zu verkaufen die Antragstellerin zumindest so entschlossen war, dass sie mit diesem einen Notarstermin verabredet hatte. Erst durch die Intervention der Tochter konnte erreicht werden, dass die Antragstellerin an den Antragsgegner verkauft. Dieses äußere Geschehen erweckt durchaus den Eindruck, die Antragstellerin könnte es bewusst in Kauf genommen haben, den Verlust des Betriebsgebäudes für den Antragsgegner herbeizuführen. Hinzu kommt, dass aus finanzieller Sicht der Verkauf des Betriebsgebäudes für den Antragsgegner nachteilig war, für die Antragstellerin jedoch nicht vorteilhaft. Denn die Einschränkung der Liquidität des Antragsgegners, der den Erwerb des Betriebsgebäudes vollständig finanzieren musste, schlägt auf den Unterhaltsanspruch nicht durch, da der Antragsgegner sich nach wie vor darauf beruft, unbegrenzt leistungsfähig zu sein. Das wegfallende Einkommen aus Vermietung wird umgekehrt durch einen höheren Unterhaltsanspruch gegen den Antragsgegner ausgeglichen. Im Ergebnis ist somit nur der Antragsgegner finanziell schlechter gestellt.
161
Dem gegenüber ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Verflechtung der Parteien im Zusammenhang mit dem Betriebsgebäude in der Vergangenheit zu Unzuträglichkeiten geführt hat. Entweder auf Grund fehlender Kooperation der Parteien oder auf Grund einer Benachteiligungsabsicht des Antragsgegners war es mindestens einmal zu einem Ausfall der Heizung aus räumlich in der Sphäre des Antragsgegners liegenden Gründen gekommen. Im Zusammenhang mit der Heizungsanlage gab es mehrfach Streitigkeiten zwischen den Parteien. Die eigentumsrechtliche Zuordnung der Immobilie zur Antragstellerin war seinerzeit ohnehin nur aus steuerlichen Gründen erfolgt. Dass die Antragstellerin an einer solchen Verflechtung nachehelich kein Interesse mehr hat, erscheint nicht nur plausibel, sondern im Sinne einer Trennung der Vermögensverhältnisse auch sinnvoll. Der Verkauf beseitigte insoweit in der Tat einen Konfliktherd. Durch die Einschaltung eines Maklers und Präsentation eines ernsthaft interessierten Kunden konnte sie – erfolgreich – ihre Verhandlungsposition gegenüber dem Antragsgegner stärken. Immerhin findet der erzielte Erlös als Einkommen aus Kapital unterhaltsrechtlich um so mehr Berücksichtigung, je höher dieser Erlös ist. Dieses neue Einkommen aus Kapital (s. u. 2. e: 688,17 EUR) fällt vorliegend zwar – im Ergebnis zulasten des Antragsgegners – deutlich geringer aus als das früher erzielte Einkommen aus Vermietung (vgl. Urteil im Parallelverfahren: ca. 2.200,- EUR); der Unterschied fällt jedoch bei genauerer Betrachtung nicht so hoch aus, wie zunächst anzunehmen, weil die Antragstellerin als Immobilieneigentümerin aus ihrem Einkommen aus Vermietung neben den Zinszahlungen aufgrund ihrer vertraglichen Verpflichtungen auch Tilgungsleistungen an die Banken zu erbringen hat. Bei Berücksichtigung der Tilgungsanteile (vgl. Urteil im Parallelverfahren: 2.446,- EUR monatlicher Tilgungsanteil) bleibt das neue Einkommen der Antragstellerin aus Kapital nur noch geringfügig hinter dem früheren „effektiven“ Einkommen der Antragstellerin aus Vermietung zurück. Tilgungsanteile sind in der Regel unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigungsfähige Aufwendungen; für die vorliegende wertende Betrachtung einer unterhaltsrechtlichen Leichtfertigkeit bzw. Mutwilligkeit sind diese jedoch im Hinblick die tatsächliche Belastung des Unterhaltsberechtigten mit diesen Aufwendungen und die damit einhergehende Reduzierung des aus der Immobilie herrührenden und für den Unterhalt verfügbaren Einkommens zu berücksichtigen. Der Gesichtspunkt der mutwilligen Einkommensverkürzung spricht somit im Ergebnis nicht gegen die Antragstellerin. Gegen eine Mutwilligkeit spricht auch, dass die Antragstellerin gegenüber dem Antragsgegner im Ergebnis bei dem Kaufpreis noch einmal um 30.000,- EUR heruntergegangen ist. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nach ihrem persönlichen Eindruck zwar sehr gut in der Lage ist, ihre Interessen zu vertreten, jedoch nicht den Eindruck einer gewieften Geschäftsfrau macht, während der Antragsgegner umgekehrt ein erfahrener Geschäftsmann ist, der immerhin im „Kampf“ gegen seine Frau trotz behaupteter unbegrenzter Leistungsfähigkeit seit mehr als zwei Jahren (07/2007) keinen Cent Unterhalt bezahlt hat. Dass die Antragstellerin sich nach dem Scheitern der Ehe diesem Mieter auf Dauer nicht gewachsen fühlte, erscheint nachvollziehbar. Insgesamt besteht somit keine Mutwilligkeit, zumal der Vorgang für die Antragstellerin hinsichtlich ihrer finanziellen Situation kurzfristig zwar neutral ausgeht (der Verlust an Einkommen aus Vermietung wird durch höheren Unterhalt ausgeglichen), langfristig für die Antragstellerin wegen der Risiken des Unterhaltsanspruchs, etwa aus § 1578 b BGB, jedoch nachteilige Auswirkungen haben kann.
162
Es kann daneben dahinstehen, ob zu den o. g. Argumenten darüber hinaus noch eine Situation bestand, in der der Antragsgegner die Antragstellerin zum Verkauf gedrängt und anderenfalls den Umzug in ein anderes Betriebsgebäude mit der Folge des möglichen Leerstands des streitgegenständlichen Gebäudes gedroht hat. Einer Beweisaufnahme hierüber bedarf es nicht. Die o. g. Überlegungen beruhen auf unstreitigen Tatsachen.
163
d) Einkommen aus Vermietung der Immobilie B. 8:
164
Einkommen aus Vermietung der Immobilie B. 8 ist nicht zu berücksichtigen. Der Berichterstatter als Einzelrichter hatte hierauf bereits hingewiesen, ohne dass dies von den Parteien beanstandet worden ist. Bei der Immobilie handelt es sich um ein Abschreibungsobjekt. Ausweislich der Steuerbescheide wurden in der Vergangenheit steuerliche Verluste gemacht. Unterhaltsrechtlich würde sich auf der Grundlage der vorliegenden Belege (Steuererklärungen nebst Gewinnermittlungen 2003 und 2004, I 253, 269 UE) nach Bereinigung um die Abschreibungen zwar möglicherweise ein geringfügiges Einkommen ergeben. Dieses Einkommen ist der Antragstellerin jedoch zu keinem Zeitpunkt zugeflossen, da es für die Unterhaltung der Immobilie vorgehalten wurde. Im Übrigen haben die Parteien in der Vergangenheit drei der sechs Wohnungen verkauft, so dass diese alten Belege keine taugliche Grundlage für die Beurteilung mehr darstellen.
165
e) Einkommen aus Kapital:
166
Für den Zeitraum 15.04.2008 bis Dezember 2009 ist Einkommen aus Kapital in Höhe von 688,17 EUR monatlich zuzurechnen, für die Zeit ab Januar 2010 in Höhe von 137,50 EUR monatlich.
167
 aa) 15.04.2008 – 12/2009
168
Ab 2008 ist der Antragstellerin Kapital in Höhe von 650.000,- EUR aus dem Verkauf des Betriebsgebäudes sowie 35.500,- EUR aus dem Verkauf von drei Eigentumswohnungen B. 8 zugeflossen.
169
Weiteres Kapital ist nicht zugeflossen. Soweit der Antragsgegner behauptet, der Antragstellerin sei aus dem Objekt B. 8 ein höherer Kapitalbetrag zugeflossen (100.000,- EUR), hat er diesen Vortrag später fallengelassen. Soweit er behauptet, die Antragstellerin unterhalte noch eine Anlage in Höhe von 100.000,- EUR bei der Commerzbank, ist der dahingehende Vortrag unsubstantiiert. Die an sich beweispflichtige Antragstellerin bestreitet ihn. Nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast bei negativen Tatbestandsmerkmalen müsste der Antragsgegner in dieser Situation jedoch substantiiert vortragen (Konto-Nr., konkrete Anlage etc.). Die von der Antragstellerin vorgelegte Anlage (II A 21) spricht ebenfalls hiergegen. Schließlich ist die 07/2007 bezogene Abfindung in Höhe von 6.016,35 EUR netto nicht als Kapitalerwerb zu berücksichtigen, da diese bereits auf laufenden Trennungsunterhalt (vgl. Urteil im Parallelverfahren) angerechnet wurde.
170
Von dem Kapitalerwerb abzusetzen sind die Verbindlichkeiten, die die Antragstellerin mit dem Verkaufserlös abgelöst hat. Es handelt sich hierbei insbesondere um die auf dem Betriebsgebäude lastenden Darlehen, die Maklerkosten und die Vorfälligkeitsentschädigung.
171
Weiterhin abzusetzen sind die belegten Zahlungen der Antragstellerin an das Finanzamt und den Steuerberater. Zwar ist aus den Belegen nicht ersichtlich, ob die entsprechenden Zahlungen mit dem Immobilienverkauf zusammenhängen oder mit anderen steuerlich relevanten Vorgängen (beispielsweise Erstellung der letzten Gewinnermittlung, Erstellung der Steuererklärung etc.). Sofern diese Kosten mit dem Immobilienverkauf zusammenhängen, wären sie an dieser Stelle ohne Weiteres abzusetzen. Sofern die Zahlungen mit anderen steuerlichen Vorgängen zusammenhingen, wären sie im streitgegenständlichen Zeitraum aller Voraussicht nach ebenfalls unterhaltsrelevant und in diesem Fall anderweitig abzusetzen.
172
Nicht abzusetzen sind allerdings die weiteren im Schriftsatz vom 22.09.2008 (II 361, 381) geltend gemachten Positionen:
173
– 1.000,- EUR Darlehensumschreibung sind nicht abzusetzen, denn hierbei handelt es sich offensichtlich um die gleiche Position wie die bereits abgesetzte Vorfälligkeitsentschädigung.
174
– 13.000,- EUR Gerichtskosten sowie 13.000,- EUR Rechtsanwaltskosten sind nicht abzusetzen, da nicht vorgetragen ist, wofür diese Kosten angefallen sind und dass die Antragstellerin solche Kosten in dieser Höhe tatsächlich gehabt hat.
175
– Die im Schriftsatz vom 22.09.2008 (II 381) geltend gemachte Position Steuerdarlehen (25.000,- EUR) ist nicht abzusetzen. Denn mit diesem Darlehen wurde eine Zahlung in Höhe von 22.901,25 EUR an das Finanzamt finanziert, bis der Verkaufserlös bei der Antragstellerin einging. Wenn die Darlehensrückzahlung neben der damit finanzierten Zahlung an das Finanzamt berücksichtigt würde, müsste im Gegenzug der Eingang des Darlehens bei der Antragstellerin als Zufluss berücksichtigt werden.
176
Schließlich kann die Antragstellerin sich im vorliegenden Rechtstreit nicht darauf berufen, weitere Teile des verbliebenen Kapitals zur Deckung des laufenden Unterhaltsbedarfs verbraucht zu haben. Dies ist zwar zutreffend. Auf Grund der vorliegenden Entscheidung und der Entscheidung im Parallelverfahren (5 UF 6/08) erhält die Antragstellerin jedoch den Unterhaltsrückstandsbetrag zugesprochen, auf den sie Anspruch hatte und in dessen Höhe sie vorläufig – das heißt solange der Antragsgegner noch keinen Unterhalt zahlte – das vorhandene Kapital verbrauchen musste. Damit wird die Antragstellerin im Ergebnis so gestellt, als ob sie kein Kapital für den laufenden Unterhalt verbrauchen musste. Soweit die Antragstellerin aus der Vorfinanzierung ihres Unterhaltsbedarfs einen Zinsverlust erleidet, kann sie diesen vorliegend ebenfalls nicht geltend machen, da es ihr frei steht, von dem Antragsgegner ihrerseits Zinsen auf den geschuldeten rückständigen Unterhalt zu verlangen.
177
Mit dem Kapital können zur Zeit 3% Zinsen erzielt werden. Diesen Betrag schätzt der Senat auf der Grundlage der öffentlich zur Verfügung stehenden Marktinformationen der Geldinstitute im Hinblick auf die Höhe des Anlagebetrages und die Langfristigkeit der möglichen Laufzeit, die die Antragstellerin vereinbaren kann. Die von der Antragstellerin zugestandenen 2,5% sind zu wenig.
178
Insgesamt ergibt sich somit folgende Berechnung:
179
    650.000,00 EUR Verkaufserlös Betriebsgebäude
./. 353.449,00 EUR Ablösung Darlehen (unstreitig: II 303)
./.  23.205,00 EUR Maklergebühren (II 449 des Parallelverfahrens)
./.   1.088,47 EUR Vorfälligkeitsentschädigung (II 449 d. Par.verf.)
./.  22.901,25 EUR Zahlung Finanzamt (II 445 d. Par.verf.)
./.     975,67 EUR Zahlung Finanzamt (II 445 d. Par.verf.)
./.   4.565,38 EUR Zahlung Finanzamt (II 455 d. Par.verf.)
./.   1.666,59 EUR Zahlung Steuerberater (II 449 d. Par.verf.)
./.   2.380,00 EUR Zahlung Steuerberater (II 455 d. Par.verf.)
    239.768,64 EUR Nettoerlös Betriebsgebäude
+    35.500,00 EUR Verkaufserlös B
    275.268,64 EUR Vermögen x 3,0 % : 12 Monate =
        688,17 EUR Einkommen aus Kapital.
180
bb) 01/2010 bis auf weiteres
181
Für die Zeit ab Januar 2010 ist die Antragstellerin aufgrund der vorliegenden Entscheidung verpflichtet, ihren Vermögensstamm teilweise zu verwerten (s. u. lit. g). In diesem Umfang ist der Antragstellerin nicht mehr möglich, Einkommen aus dem Vermögensstamm zu erzielen, weswegen sich das unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Einkommen aus Kapital verringert.
182
Nach der o. g. Berechnung steht der Antragstellerin für die unterhaltsrechtliche Betrachtung bis Dezember 2009 Kapital in Höhe von rund 275.000,- EUR zur Verfügung. Ein ähnliches Ergebnis folgt aus einer Betrachtung der tatsächlichen Vermögenslage. Nach ihrem Vortrag verfügt die Antragstellerin zur Zeit noch über ein Kapitalvermögen in Höhe von 190.000,00 EUR. Hinzu kommen aus der Entscheidung im Parallelverfahren 5 UF 6/08 weitere 17.800,00 EUR und als Rückstand aus der vorliegenden Entscheidung (3.423,00 EUR x 19,5 Monate =) 66.748,50 EUR, so dass die Antragstellerin tatsächlich über ein Vermögen in Höhe von ca. 274.500,00 EUR verfügen wird.
183
Aufgrund der vorliegenden Entscheidung ist die Antragstellerin verpflichtet, von diesem Vermögensstamm 220.000,- EUR sukzessive zu verwerten (s. u. lit. g). Als Kapitalbetrag verbleibt der Antragstellerin somit nur noch ein Vermögen in Höhe von 55.000,- EUR. Sie kann damit ab Januar 2010 nur noch Zinsen in Höhe von 137,50 EUR monatlich erzielen: 55.000,- EUR x 3% erzielbare Zinsen (s. o.) : 12 Monate.
184
f) Einkommen aus Wohnwert:
185
 Einkommen aus Wohnwert ist nicht zu berücksichtigen. Ein Wohnwert fällt der Antragstellerin zwar zu, da sie mietfrei wohnt. Hierbei handelt es sich jedoch um eine fiktive Größe. Ein konkreter Geldfluss, den die Antragstellerin zur Bedarfsdeckung einsetzen könnte, folgt hieraus nicht. Würde man an dieser Stelle einen Wohnwert als Einkommensbestandteil einstellen, müsste man folgerichtig bei der Bedarfsberechnung (s. o. 1.) eine entsprechende Position (beispielsweise als fiktive Mietkosten) in gleicher Höhe einstellen. Denn in der o. g. Bedarfsberechnung macht die Antragstellerin den Wohnbedarf, der durch den Wohnwert abgedeckt wird, gerade nicht gegen den Antragsgegnern geltend.
186
g) Verwertung des Vermögensstamms:
187
Für die Zeit bis Dezember 2009 ist die Antragstellerin nicht verpflichtet, zur Deckung ihres Unterhaltsbedarfs den Vermögensstamm teilweise zu verwerten. Für die Zeit ab Januar 2010 ist die Antragstellerin verpflichtet, den Vermögensstamm bis zu einer Höhe von 220.000,- EUR sukzessive zur Deckung des Unterhaltsbedarfs zu verwerten.
188
Gem. § 1577 Abs. 1 BGB besteht kein Unterhaltsanspruch, „solange und soweit der Ehegatte sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann“. Gem. § 1577 Abs. 3 BGB braucht der Unterhaltsberechtigte den Vermögensstamm nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre. Die gesetzliche Regelung geht somit dahin, dass der Vermögensstamm grundsätzlich zu verwerten ist. Hiervon ist im Fall der Unbilligkeit ausnahmsweise abzusehen.
 
189
Danach ist eine Billigkeitsabwägung geboten. Sie erfordert eine umfassende Beurteilung der Umstände des Einzelfalles. Hierbei sind vor allem folgende Umstände zu berücksichtigen:
190
– Voraussichtliche Dauer der Unterhaltsbedürftigkeit des Berechtigten
191
– Ertragsmöglichkeit des zur Verfügung stehenden Vermögens,
192
– Belange naher Angehöriger wie Eltern und Kinder,
193
– Sonstiges Vermögen oder Altersvorsorge des Berechtigten,
194
– Ausmaß der Belastung des Verpflichteten durch eine Unterhaltsgewährung aus seinem Einkommen,
195
– Verlust eines Wohnvorteils im Fall der Vermögensverwertung (kann regelmäßig nicht gefordert werden),
196
– Sonstige wirtschaftlich nicht mehr vertretbare Nachteile des Berechtigten.
197
Je größer das Vermögen ist, umso eher kommt eine Obliegenheit zur Verwertung in Betracht. Kleine Vermögen können geschont werden, damit eine Reserve für Notfälle
198
oder als Altersvorsorge erhalten bleibt; bei größerem Vermögen kann ein entsprechender Sockelbetrag als Schonvermögen verbleiben. Die Tatsache, dass ein Verwertungserlös möglicherweise nicht für einen lebenslangen Unterhalt ausreicht, steht der Verwertung nicht entgegen. Grundsätzlich dient somit das Vermögen, zusammen mit den Einkünften, der lebenslangen Unterhaltssicherung. Es soll nicht den Erben erhalten werden, wenn davon zu Lebzeiten der eigene Unterhaltsbedarf befriedigt werden kann. Das Vermögen ist daher so zu verwerten, dass der Unterhaltsbedarf bei Berücksichtigung der überschaubaren wirtschaftlichen Entwicklung während der gesamten voraussichtlichen Dauer des Anspruchs erfüllt werden kann. Hierbei ist die voraussichtliche gesamte Lebensdauer des Berechtigten zu beachten (BGH, FamRZ 1985, 354; BGH, FamRZ 1985, 357; OLG Saarbrücken, FamRZ 2008, 698; OLG Hamm, FamRZ 2006, 1680; Wendl/Staudigl/Dose, a. a. O., § 1 Rn. 410 ff., 412 f., m. w. N.; Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 5. Aufl., IV 613).
199
Die danach gebotene Billigkeitsabwägung führt nicht bereits deswegen zur Ablehnung einer Verpflichtung, den Vermögensstamm zu verwerten, weil im Fall der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners regelmäßig keine Verpflichtung des Unterhaltsberechtigten zur Verwertung des Vermögensstamms anzunehmen wäre. Zwar tritt das Interesse des Unterhaltspflichtigen, von der Unterhaltspflicht entlastet zu werden, in dem Maße zurück, in dem die Unterhaltspflicht den Pflichtigen in seiner Lebensführung nicht beeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung liegt im Fall unbegrenzter Leistungsfähigkeit in der Regel nicht bzw. nur im geringen Umfang vor. Dennoch ist die tatrichterliche Beurteilung nicht darauf reduziert, dass nur ein Ergebnis, wonach keine Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms besteht, billig ist. Dies würde dem Regelungszweck des nachehelichen Unterhaltsanspruchs gem. §§ 1569 ff. BGB und insbesondere der der Verpflichtung der Verwertung des Vermögensstamms gem. § 1577 Abs. 3 BGB zugrunde liegenden Wertung widersprechen. Die Regelung des Anspruchs auf nachehelichen Unterhalt in § 1569 ff. BGBbasiert auf dem Grundsatz der Eigenverantwortung jedes Ehegatten nach der Ehe und sieht lediglich in Ausnahmefällen, etwa für den Fall der Betreuung eines Kindes, des Alters, der Krankheit etc., einen Anspruch auf nachehelichen Unterhalt vor. Besteht ein Unterhaltsanspruch ausnahmsweise, ist der Unterhaltsberechtigte gem. § 1577 Abs. 1 BGBgrundsätzlich verpflichtet, sein Vermögen einzusetzen und im Falle des Absatzes 3 nur ausnahmsweise nicht im Fall der Unbilligkeit. Der Regelungszweck geht dahin, den Unterhaltsberechtigten nachehelich bis zur Grenze der Unbilligkeit auf seine Eigenverantwortung bzw. sein eigenes Vermögen zu verweisen. Ein Ergebnis, in dem im Fall unbegrenzter Leistungsfähigkeit eine Billigkeitsabwägung de facto nicht mehr stattfände, würde diesem Regelungszweck zuwiderlaufen. Die Tatsache der unbegrenzten Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners bleibt jedoch ein in der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigendes Kriterium.
200
In der Billigkeitsabwägung ist vorliegend zunächst die Höhe des vorhandenen Vermögens der Antragstellerin zu berücksichtigen, welches bei Bereinigung um einen Notgroschen für die vorliegende Abwägung zumindest mit 250.000,- EUR bewertet werden kann. Der weitere Vermögenswert der Antragstellerin, das von ihr bewohnte Haus, ist dagegen nicht in die Betrachtung einzustellen, da die Verwertung einer angemessenen selbstgenutzten Immobilie regelmäßig nicht gefordert werden kann. Dass die vorliegende Nutzung unangemessen wäre, kann zumindest derzeit nicht angenommen werden. Etwas anders behauptet auch der Antragsgegner nicht. Der Antragsgegner verfügt ebenfalls über ein großes Vermögen. Auch wenn dessen Höhe im Einzelnen nicht bekannt ist, ermöglicht es dem Antragsgegner, in Verbindung mit seinem laufenden Einkommen der Antragstellerin Unterhalt aus unbegrenzter Leistungsfähigkeit zu zahlen. Die Belastung mit einer Unterhaltspflicht beeinträchtigt den Antragsgegner in seiner Lebensführung nicht. Soweit er sich zuletzt auf einen drastischen Umsatzeinbruch berufen hat, steht dies den o. g. Feststellungen nicht entgegen, zum einen, da der Antragsgegner hierzu nicht genauer vorgetragen hat, und zum anderen, weil zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht festgestellt werden kann, dass es sich um eine nachhaltige Entwicklung und nicht lediglich um eine kurzfristige „Einkommensdelle“ handelt. Unabhängig davon kann vorliegend indes davon ausgegangen werden, dass der Antragsgegner jedenfalls über ein bedeutend höheres Vermögen als das vorliegend für die Bewertung zu berücksichtigende Vermögen der Antragstellerin in Höhe von 250.000,- EUR verfügt. Hiervon geht auch der Antragsgegner aus (wenn auch im Zusammenhang mit der Darstellung anderer Vermögenswerte auf Seiten der Antragstellerin). Weitere Feststellungen zur Höhe des Vermögens des Antragsgegners sind nicht geboten. Ein direkter zahlenmäßiger Vergleich der beiderseitigen Vermögenslagen ist auch nicht im Hinblick auf die Entscheidung BGH, FamRZ 2007, 1532 erforderlich. In der dieser Entscheidung zugrundeliegenden Konstellation hat der Bundesgerichtshof zwar eine Pflicht zur Verwertung des Vermögensstammes gem. § 1577 Abs. 3 BGB mit der Begründung abgelehnt, der andere Ehegatte verfüge über ein gleich hohes Vermögen. Das in dieser Entscheidung zu berücksichtigende Vermögen des Unterhaltsberechtigten stammte jedoch aus dem Zugewinnausgleich. In diesem Fall liegt es nahe, den Unterhaltsberechtigten nicht auf die Verwertung des gemeinsam in der Ehe Erwirtschafteten zu verweisen, während der Unterhaltspflichtige gleichzeitig das auf ihn entfallende Vermögen anrechnungsfrei für sich behalten darf. Im übrigen war in dem dem BGH vorliegenden Sachverhalt der Unterhalt als Quotenunterhalt geschuldet; dies erfordert – abweichend vom vorliegenden Fall der konkreten Bedarfsberechnung – einen Vergleich der Einkommens- und Vermögenslagen beider Parteien. Weiterhin ist zu beachten, dass das Vermögen der Antragstellerin in einer Form angelegt ist, dass jederzeit darauf zugegriffen werden kann. Es ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin zukünftig mit einer Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578 b BGB konkret zu rechnen hat (s. u. 4.). Den sich hieraus ergebenden Einkommensverlust wird sie nicht durch eine Erweiterung ihres Einkommens ausgleichen können. Um den Lebensstandard zu halten, wird sie daher bereits aus diesem Grund auf die Verwertung des vorliegenden Vermögensstamms angewiesen sein. Zur Erweiterung ihres Einkommens wird die Antragstellerin zukünftig auch nicht auf die vorhandenen Anrechte auf Altersversorgung (gesetzliche Rentenversicherung, private Lebensversicherungen, etc.) zurückgreifen können, weil diese prägenden Altersversorgungen bereits unterhaltsrechtlich Berücksichtigung finden, in dem sie bei der Unterhaltsberechnung auf den festgestellten konkreten Bedarf als Einkommen der Antragstellerin angerechnet werden. Die Abwägungen gem. § 1577 Abs. 3 BGB und gem. § 1578 b BGB müssen aus diesem Grund aufeinander abgestimmt werden. Schließlich kann in der Abwägung die Herkunft des Vermögens der Antragstellerin berücksichtigt werden. Dieses wurde vollständig während der Ehe und ganz überwiegend durch den überdurchschnittlichen beruflichen Erfolg des Antragsgegners aufgebaut. Es ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass die Parteien aus steuerlichen Gründen das Eigentum am Betriebsgebäude der GmbH der Antragstellerin zuwiesen. Wirtschaftliche Gründe oder sonstige in der Person der Antragstellerin liegende Gründe (Besonderer Beitrag zum wirtschaftlichen Erfolg der GmbH, eingebrachtes Kapital, etc.) sprachen hierfür nicht.
201
Unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls hält der Senat es für unbillig, die Antragstellerin zu verpflichten, ihren Vermögensstamm in Höhe von mehr als 220.000,- EUR anzugreifen. Umgekehrt ist billig, den Vermögensstamm bis zu 220.000,- EUR sukzessive zu verwerten.
202
Die Verwertung des Vermögensstamms in Höhe von 220.000,- EUR führt zu einem unterhaltsrechtlich zu berücksichtigenden Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 1.018,41 EUR monatlich. Der Senat berechnet dabei die von der Antragstellerin zu erzielenden Vermögenserträge auf der Grundlage einer Einmalzahlung des zu verwertenden Vermögensstamms in Höhe von 220.000,- EUR in eine sich sukzessive abschmelzende Lebensversicherung oder sonstige Vermögensanlage, bei der der Vermögensstamm unter Berücksichtigung von hierauf entfallenden Zins- bzw. Überschussanteilen für die Dauer der voraussichtlichen Lebenserwartung der Antragstellerin verbraucht wird. Hierdurch kann die Antragstellerin aus dem Betrag von 220.000,- EUR kein laufendes Einkommen aus Zinsen mehr erzielen. Dies ist bei der o. g. Berücksichtigung von Einkommen aus Kapital bereits berücksichtigt (s. o. lit. e). Ausweislich der aktuellen Sterbetafeln hat die derzeit 56 Jahre alte Antragstellerin eine Lebenserwartung von noch 28 Jahren. Unter Berücksichtigung der veröffentlichen Rentenbarwerttabellen, einem angenommenen Zinssatz von 3,5% während der Laufzeit und einem vorgegebenen Barwertfaktor von 216,023473 bei einer Laufzeit von 28 Jahren, errechnet sich die Höhe einer Rente, die aus einem vorgegebenen Kapital (= Barwert) geleistet werden kann, indem der Barwert durch den durch Zinssatz und Laufzeit vorgegebenen Barwertfaktor dividiert wird. Eine Einzahlung von 220.000,- EUR führt hierbei zu einer monatlichen Rente von 1.018,41 EUR (220.000,- EUR Rentenbarwert : 216,023473 Barwertfaktor bei einer Laufzeitdauer von 28 Jahren und einem Zinssatz von 3,5%). Diesen Betrag muss sich die Antragstellerin für die Zeit ab Januar 2010 als Einkommen anrechnen lassen. Für die Zeit vom 15.04.2008 bis Dezember 2009 gilt dies nicht, da die Antragstellerin erst aufgrund der vorliegenden Entscheidung endgültig Kenntnis über diese Verpflichtung erlangt.
203
e) Abzüge:
204
Von dem unterhaltsrechtlich anzurechnenden Einkommen sind Abzüge nicht vorzunehmen. Denn solche fallen auf das fiktive Einkommen aus Erwerbstätigkeit, auf das Einkommen aus Kapital und das fiktive Einkommen aus Verwertung des Vermögensstamms nicht an.
205
Auf das Einkommen der Antragstellerin aus fiktiver Erwerbstätigkeit fallen Steuern nicht an, da es sich um eine geringfügige Tätigkeit handelt, die steuerfrei ist.
206
Auf das Einkommen der Antragstellerin aus Kapital fallen ebenfalls Steuern nicht an. Das angerechnete Kapital von 55.000,00 EUR ist nicht so hoch, als dass die Einkommensfreibeträge insgesamt überschritten würden. Auf das Einkommen aus Verwertung des Vermögensstamms durch Einzahlung eines Kapitalbetrages von 220.000,00 EUR in eine private Rentenversicherung oder ähnliche Anlageform fallen ebenfalls keine Steuern an. Denn gem. § 22 Nr. 1 Satz 3, lit. a, bb EStG unterliegt lediglich der Ertragsteil dieser Anlage der Steuerpflicht, da das eigentliche Kapital aus bereits versteuertem Einkommen stammt. Unabhängig von der Frage, wie die Antragstellerin ihr vorhandenes Vermögen zu verwenden unterhaltsrechtlich verpflichtet ist, hat sie sich auch im Rahmen des vorliegenden Rechtsstreits – etwa als eine Position ihres konkreten Bedarfs – nicht darauf berufen, im Hinblick auf ihr Vermögen steuerpflichtig zu sein.
207
Auf den nachehelichen Unterhalt fallen ebenfalls Steuern nicht an. Die Parteien berufen sich nicht darauf, das begrenzte Realsplitting in Anspruch nehmen zu wollen.
208
Weitere unterhaltsrechtlich relevante Abzüge sind nicht vorzunehmen. Dies folgt aus dem System der vorliegenden Unterhaltsberechnung. Die o. g. konkrete Bedarfsberechnung enthält diverse Positionen, die unterhaltsrechtlich grundsätzlich als Vorsorgeaufwendungen geltend gemacht und im Rahmen einer Bedürftigkeitsberechnung berücksichtigt werden können (Lebensversicherungen, Bausparvertrag als Alterssicherung; Krankenversicherungen, ggf. sonstige Versicherungen). Soweit diese Bedarfspositionen oben zugesprochen wurden, soll die Antragstellerin mit Hilfe der vorliegenden Unterhaltsberechnung in die Lage versetzt werden, diese bedienen zu können. Den konkreten Bedarf bedient die Antragstellerin somit aus ihrem eigenen Einkommen und dem zugesprochenen Unterhalt. Dann können die grundsätzlich unterhaltsrechtlich absetzbaren Aufwendungen im Fall der konkreten Bedarfsberechnung bei der Ermittlung des anzurechnenden Einkommens jedoch nicht abgesetzt werden, da anderenfalls eine doppelte Berücksichtigung vorläge: Die Unterhaltsberechtigte würde durch den Abzug beim anzurechnenden Einkommen so gestellt, als ob sie die Aufwendungen aus ihrem Einkommen bezahlt; in der Bedarfsberechnung würden sie ihr jedoch über den durch anzurechnendes Einkommen ungedeckten Bedarf noch einmal zugesprochen.
209
f) Hieraus ergibt sich folgende Berechnung der Bedürftigkeit der Antragstellerin:
210
aa) 15.04.2008 bis Dezember 2009:
211
    4.510,71 EUR Konkreter Bedarf der Antragstellerin (s. o.)
./.   400,00 EUR fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit
./.   688,17 EUR Einkommen aus Kapital
   3.422,54 EUR Bedürftigkeit
212
bb) 01/10 bis auf Weiteres:
213
  4.627,71 EUR Konkreter Bedarf der Antragstellerin (s. o.)
./.  400,00 EUR fiktives Einkommen aus Erwerbstätigkeit
./.  137,50 EUR Einkommen aus Kapital
./. 1.018,41 EUR Einkommen aus Verwertung des Vermögensstamms
   3.071,80 EUR Bedürftigkeit
3.
214
Der Anspruch ist nicht gemäß § 1579 Nr. 4 BGB verwirkt , weil die Antragstellerin durch den Verkauf des Betriebsgebäudes an die GmbH des Antragsgegners ihre Bedürftigkeit mutwillig herbeigeführt hätte. Soweit der Vortrag des Antragsgegners zur Berücksichtigung fiktiven Einkommens aus Vermietung des Betriebsgebäudes wegen mutwilligen Verkaufs desselben auch unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung zu beurteilen ist, greift dieser nicht im Sinne einer Verwirkung durch. Den nach den o. g. Ausführungen stellt sich der Verkauf der Halle durch die Antragstellerin nicht als mutwillig dar. Er stellt sich damit auch nicht als mutwillig im Sinne von§ 1579 Nr. 4 BGB dar.
215
Es liegt aus diesen Gründen auch kein mutwilliges Hinwegsetzen über schwerwiegende Vermögensinteressen des Antragsgegners im Sinne von § 1579 Nr. 5 BGB vor.
216
4. Begrenzung/Herabsetzung
217
Gem. § 1578 b Abs. 1 BGB ist der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten auf den angemessenen Lebensbedarf herabzusetzen, wenn eine an den ehelichen Lebensverhältnissen orientierte Bemessung des Unterhaltsanspruchs auch unter Wahrung der Belange des dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes unbillig wäre. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für den eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile können sich vor allem aus der Dauer der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes, aus der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbsfähigkeit während der Ehe sowie aus der Dauer der Ehe ergeben.
218
§ 1578 b BGB ist dem Grunde nach anzuwenden. Eine Herabsetzung/Begrenzung kommt auch im Fall der konkreten Bedarfsberechnung aufgrund unbegrenzter Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen grundsätzlich in Betracht. Zwar könnte man sich auf den Standpunkt stellen, dass die Billigkeitsabwägung in § 1578 b BGB im Fall der unbegrenzten Leistungsfähigkeit regelmäßig zugunsten des Unterhaltsberechtigten auszugehen hat, da ein berechtigtes Interesse des Unterhaltspflichtigen an der Herabsetzung/Begrenzung im Falle unbegrenzter Leistungsfähigkeit nicht ersichtlich ist. Auch wird in solchen Konstellationen regelmäßig der Unterhaltsberechtigte nicht in der Lage sein, den ehelichen Lebensstandard durch erweiterte eigene Erwerbstätigkeit aufrecht zu erhalten, da dieser im Wesentlichen auf dem besonderen beruflichen Erfolg des Unterhaltspflichtigen beruht. Die Anwendung des § 1578 b BGB wird in Fällen der konkreten Bedarfsberechnung daher regelmäßig zu einem endgültigen Absinken des Lebensstandards des Unterhaltsberechtigten führen. Dies deckt sich allerdings mit der von dem Gesetzgeber des § 1578 b BGB verfolgten Intention. Er hat zur Begründung ausgeführt, dass der Anspruch der Ehegatten auf gleiche Teilhabe am gemeinsam Erwirtschafteten nicht von vorne herein eine Lebensstandardgarantie bedeutet im Sinne einer zeitlich unbegrenzten und der Höhe nach nicht abänderbaren Teilhabe nach der Scheidung. Grund für die nachehelichen Unterhaltsansprüche ist vielmehr die sich aus Art. 6 GG ergebende fortwirkende nacheheliche Solidarität, die vor allem einen Ausgleich der Nachteile erfordert, die dadurch entstehen, dass der Unterhaltsberechtigte wegen der Aufgabenverteilung in der Ehe, insbesondere der Kinderbetreuung, nach der Scheidung nicht oder nicht ausreichend für seinen Unterhalt selbst sorgen kann. Je geringer diese Nachteile sind, desto eher ist im Lichte des Grundsatzes der Eigenverantwortung (§ 1569 BGB) unter Billigkeitsgesichtspunkten eine Beschränkung des Unterhaltsanspruchs geboten (BT-Drucks. 16/1830, 18; vgl. OLG Stuttgart, OLGR 2009, 244). Demnach ist in der Billigkeitsabwägung gem. § 1578 b BGB nicht vorrangig auf den mit der Herabsetzung/Begrenzung einhergehenden Entlastungseffekt des Unterhaltspflichtigen abzustellen, die im Fall unbegrenzter Leistungsfähigkeit gering wiegt, sondern vornehmlich auf die herabgesetzte Notwendigkeit, die Unterhaltsberechtigte nachehelich am ehelichen Lebensstandard dauerhaft teilhaben zu lassen. Mit diesem Fokus spielt es bei der Anwendung von § 1578 b BGB keine Rolle, ob der Unterhaltspflichtige unbegrenzt leistungsfähig ist oder nicht.
219
Daneben kommt es auf die Frage, ob die Belastung des unbegrenzt leistungsfähigen Unterhaltspflichtigen mit nachehelichem Unterhalt diesen im Einzelfall nicht doch auch in seiner eigenen Lebensführung beeinträchtigt, nicht an. Immerhin wird ein Fall der unbegrenzten Leistungsfähigkeit in der Rechtsprechung teilweise auch in solchen Fällen angenommen, in denen die Belastung des Unterhaltspflichtigen mit einer Unterhaltspflicht in Höhe von mehreren tausend Euro durchaus erheblich sein kann. Die Frage, ob § 1578 b BGB dem Grunde nach im Fall der konkreten Bedarfsberechnung Anwendung findet, hängt somit nicht von der genauen Höhe des Einkommens des Unterhaltspflichtigen ab; diese muss daher nicht festgestellt werden.
220
Die Anwendung des § 1578 b BGB führt vorliegend zu einer schrittweisen Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs der Antragstellerin, nicht jedoch zu dessen Begrenzung.
221
Bei der Beurteilung ist gem. § 1578 b Abs. 1 Satz 2 BGB zunächst zu berücksichtigen, inwieweit durch die Ehe Nachteile im Hinblick auf die Möglichkeit eingetreten sind, für denen eigenen Unterhalt zu sorgen. Solche Nachteile sind vorliegend nicht ersichtlich.
222
Die Antragstellerin, die bei der Eheschließung 29 Jahre alt war, hatte bis zu diesem Zeitpunkt keine Berufsausbildung absolviert. Sie arbeitete als Verkäuferin. Ausweislich des von der Deutschen Rentenversicherung Bund in der Auskunft zum Versorgungsausgleich mitgeteilten Versicherungsverlaufs (I, 93 VA) erzielte die Antragstellerin vor der Ehe das höchste Jahresbruttoeinkommen 1980 in Höhe von 23.143,- DM. Nach der Eheschließung (1981) und der Geburt von N. folgte eine Kinderpause bis 1983. Seither war die Antragstellerin in der Ehe wieder durchgehend erwerbstätig und erzielte hieraus bereits ab 1984 ein höheres Einkommen als vor der Ehe. Sie steigerte sich in der Folgezeit von einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 26.624,- DM im Jahr 1984 bis zu einem Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 80.116,- DM im Jahr 2001 und 41.911,- EUR im Jahr 2004. Daneben erwarb sie Vermögen in Höhe von 275.000,- EUR Barvermögen und im Wert des von ihr bewohnten Hauses. Demgegenüber kann die Antragstellerin zwar darauf verweisen, in der Ehe die Tochter N. betreut und den Haushalt geführt zu haben. Sie kann weiterhin einwenden, im Versorgungsausgleich in Höhe von 49,86 EUR monatlich, bezogen auf das Ehezeitende, ausgleichspflichtig gewesen zu sein und in diesem Umfang zukünftig Abstriche in ihrer Altersversorgung zu haben, die sie nicht mehr durch eigene Erwerbstätigkeit ausgleichen kann. Schließlich kann die Antragstellerin darauf verweisen, dass sie ohne die Ehe möglicherweise nicht im Alter von 55 Jahren arbeitslos geworden wäre zu einem Zeitpunkt und in einer Situation, zu der sie mehr als eine geringfügige Erwerbstätigkeit realistischerweise nicht mehr finden konnte (s.o. lit. b). Diese nachteiligen Auswirkungen der Ehe werden von den Vorteilen der Ehe jedoch mehr als ausgeglichen. Kinderbetreuung und Haushaltsführung standen einer vollschichtigen Erwerbstätigkeit nicht entgegen. Möglicherweise hat die Antragstellerin als Ehefrau des Chefs tatsächlich nicht in dem Umfang gearbeitet, wie es der Arbeitsvertrag vorsah. Sie hat jedoch das Einkommen aus dem Arbeitsvertrag bezogen und entsprechende Rentenanwartschaften aufgebaut. Der Verlust von 49,86 EUR monatlich im Versorgungsausgleich wird mehr ausgeglichen durch die Höhe des nur aufgrund der Eheschließung in der Ehe erzielten Einkommens und den hieraus folgenden Rentenanwartschaften. Die Arbeitstätigkeit in der GmbH des Antragsgegners war offensichtlich auf die Antragstellerin zugeschnitten. Sie führte – zeitlich sehr flexibel – Büroarbeiten aus, ohne eine Ausbildung hierfür zu haben. Es kann ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin als ungelernte Verkäuferin ohne die Ehe nicht annähernd auf Jahresbruttoeinkommen in Höhe von 41.911,- EUR gekommen wäre. Schließlich ist der Nachteil, den die Antragstellerin dadurch hat, zwischen dem 55. Lebensjahr und dem Beginn des Ruhestands statt eines – bekanntermaßen bescheidenen – Einkommens aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit als Verkäuferin lediglich 400,- EUR verdienen zu können, durch den in der Ehe erfolgten Vermögenserwerb ausgeglichen, der ihr nach den o. g. Ausführungen zur Verwertung des Vermögensstamms im Falle einer solchen Verwertung ermöglichen würde, monatlich mehr zu verbrauchen, als sie als Verkäuferin verdienen würde. Dabei kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin ohne die Ehe eine nennenswerte Erhöhung ihres Einkommens hätte erreichen können. Hierfür spricht die Tatsache, dass sie bis zur Eheschließung im Alter von 29 Jahren keine Ausbildung erlangt hat. 29 Jahre ist ein Alter, in dem man erfahrungsgemäß die Nachteile aus dem Fehlen einer Berufsausbildung erkannt und dann noch gegebene Möglichkeiten, beruflich durchzustarten, ergriffen hat, wenn die hierfür erforderliche Leistungsbereitschaft besteht.
223
In der Abwägung gem. § 1578 b BGB ist weiterhin die Dauer der Ehe zu berücksichtigen, die bis zur Zustellung des Scheidungsantrags knapp 25 Jahre betrug. Daneben ist zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin durch die Betreuung des gemeinsamen Kindes, die Haushaltsführung und die Mitarbeit im Betrieb die berufliche Entwicklung des Antragsgegners vom Inhaber einer Einzelfirma zum Gesellschafter und Geschäftsführer einer erfolgreichen GmbH, die dem Antragsgegner unbegrenzte unterhaltsrechtliche Leistungsfähigkeit ermöglicht, beigetragen hat (zu diesem Gesichtspunkt BGH, FamRZ 2009, 1124; vorangehend OLG Karlsruhe, Urteil vom 30.06.2008 – 5 UF 36/06 -). Weiterhin ist gewichtig zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin seit nunmehr 28 Jahren an den in der Ehe erworbenen gehobenen ehelichen Lebensverhältnissen teilgenommen hat. Es erscheint nicht mehr zumutbar, sie nunmehr auf die Verhältnisse einer Verkäuferin zu reduzieren (vgl. zu diesem Aspekt OLG Koblenz, FamRZ 2007, 833). In der langen Ehezeit hat sie sich auf die in der Ehe geschaffenen Lebensverhältnisse eingestellt. Bis zum Inkrafttreten des neuen Unterhaltsrechts durfte sie darauf vertrauen, auch im Fall einer Trennung und Scheidung hieran lebenslang Anteil zu behalten. Seither ist es ihr nicht mehr möglich, eine Reduktion ihres Unterhaltsanspruchs durch eigene Erwerbseinkünfte oder eine zusätzliche Altersvorsorge aufzufangen (vgl. zu diesem Aspekt OLG Stuttgart, OLGR 2009, 244). Schließlich ist in der Abwägung an dieser Stelle die Einkommenssituation des Antragsgegners zu berücksichtigen: Er ist unbegrenzt leistungsfähig.
224
Bei Abwägung dieser Aspekte ist eine Begrenzung des Unterhaltsanspruchs im Hinblick auf die Dauer der Ehe und die unbegrenzte Leistungsfähigkeit vorliegend nicht gerechtfertigt. Der Gesichtspunkt des erheblichen Vermögenserwerbs der Antragstellerin während der Ehe fällt dem gegenüber nicht ausschlaggebend ins Gesicht. Denn ohne diesen – seinerzeit aus steuerlichen Gründen herbeigeführten – Vermögenserwerb hätte die Antragstellerin voraussichtlich einen Anspruch auf Zugewinnausgleich in vergleichbarer Höhe gehabt. Im Übrigen wird der Antragstellerin in der vorliegenden Entscheidung der teilweise Verbrauch des Vermögens vorgegeben.
225
Hingegen ist eine Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs vorzunehmen. Bei der Bemessung der Herabsetzung ist neben den o. g. Gesichtspunkten zusätzlich zu berücksichtigen, dass die Anwendung des § 1577 Abs. 3 BGB bereits zu einer Reduktion der Bedürftigkeit von ursprünglich 3.422,54 EUR monatlich ab 15.04.2009 auf 3.071,80 EUR monatlich ab Januar 2010 geführt hat. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass die unterhaltsrechtliche Beziehung der Parteien erneut zu bewerten sein wird, wenn die Antragstellerin ihre Altersvorsorge (gesetzliche Rentenversicherung, drei Lebensversicherungen, ein Bausparvertrag, Pensionsrückstellungen aus der Zeit der Erwerbstätigkeit) beziehen wird. Diese Einkünfte werden – bei gleichzeitigem Wegfall des fiktiven Einkommens aus Erwerbstätigkeit – neben dem jetzt schon vorhandenen Einkommen auf einen Unterhaltsanspruch der Antragstellerin anzurechnen sein. Allerdings ist die Höhe der zukünftigen Altersvorsorge derzeit nicht bekannt. Schließlich ist der Antragstellerin ein gewisser Übergangszeitraum zuzubilligen, um sich in ihrer Lebensführung an die geänderten Verhältnisse anzupassen.
226
In dieser Situation hält es der Senat insbesondere im Hinblick auf die fehlende Möglichkeit der Antragstellerin, Einkommensverluste auszugleichen, da sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Einkommens- und Vermögenspositionen bereits anderweitig herangezogen werden – nicht zuletzt gem. § 1577 Abs. 3 BGB -, insgesamt für billig, im Zeitraum bis Dezember 2009 eine Herabsetzung noch nicht vorzunehmen, so dass der Unterhaltsanspruch für diesen Zeitraum entsprechend der Bedürftigkeit der Antragstellerin 3.422,54 EUR (s. o. 2. f), gerundet 3.423,- EUR beträgt. Für die Zeit ab Januar 2010 hält der Senat eine schrittweise Herabsetzung für geboten, beginnend mit einer Herabsetzung des festgestellten Bedarfs (s. o. 1.: 4.627,71 EUR) um 5 %, d.h. in Höhe von 231,39 EUR, um welchen Betrag sich die Bedürftigkeit der Antragstellerin somit verringert: 3.071,80 EUR Bedürftigkeit ./. 231,39 EUR Herabsetzung = 2.840,42 EUR, gerundet 2.840,- EUR Unterhaltsanspruch. Eine Einschränkung des Lebensstandards in Höhe von beginnend 5 % erscheint angemessen.
227
Die Höhe des Unterhaltsanspruchs wird zukünftig wegen geänderter Verhältnisse gem. § 323 ZPO/§ 238 FamFG abzuändern sein, wenn die Antragstellerin Leistungen aus der Altersvorsorge (gesetzliche Rente, private Verträge, Pensionsrückstellungen) bezieht und gleichzeitig die Beiträge zu der privaten Altersvorsorge entfallen, wodurch sich der konkrete Bedarf der Antragstellerin in Höhe dieser Beiträge mindern wird. Unabhängig hiervon kommt eine weitere Herabsetzung des Unterhaltsanspruchs gem. § 1578 b BGB für die Zeit ab 2016 in Betracht, wenn die Antragstellerin 64 Jahre alt wird. Ansatzpunkt für eine solche Herabsetzung ist neben den o. g. Gesichtspunkten, die für die Zeit ab 2016 möglicherweise eine weitergehende Herabsetzung rechtfertigen, insbesondere auch die Wohnsituation der Antragstellerin. Die Antragstellerin wohnt in einem großen Haus mit einem großen Garten. Arbeiten in Haus und Garten kann sie nach ihren eigenen Angaben aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr durchführen. Das Haus war auf die ehelichen Lebensverhältnisse zugeschnitten, wonach nach das Haus mit drei Personen bewohnt wurde und nicht lediglich mit einer Person. Obwohl lastenfrei, verursacht allein das Haus in den o. g. zugesprochenen Bedarfspositionen monatliche Nebenkosten in Höhe von 876,44 EUR. Im Hinblick auf das Alter der Antragstellerin, die nachehelich wegfallende Lebensstandardgarantie, die Höhe des in dem Haus gebundenen Kapitals und die laufenden Kosten erscheint zumutbar, der Antragstellerin im Alter einen Umzug in eine kleinere Immobilie anzutragen. Hierdurch könnte ihr Unterhaltsbedarf unter Berücksichtigung eines dadurch erzielbaren höheren Einkommens aus Kapital um bis zu 800,- EUR gesenkt werden,
228
Der Senat sieht im Hinblick auf die weiteren zu diesem Zeitpunkt eintretenden Änderungen der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin, deren Höhe derzeit unbekannt ist, davon ab, zum jetzigen Zeitpunkt auf eine Herabsetzung ab 2016 zu erkennen.
5.
229
Die Kostenentscheidung folgt hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens aus § 93 a Abs. 1 Satz 1 ZPO. Ein Fall für eine anderweitige Kostenverteilung nach billigem Ermessen gem. § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO ist im Hinblick auf den Umfang des Obsiegens und Unterliegens der Parteien in der Folgesache nachehelicher Unterhalt einerseits und die Höhe des Streitwerts für die Ehescheidung anderseits nicht geboten. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des Berufungsrechtszugs folgt aus § 93 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Da im Berufungsrechtszug lediglich die Folgesache nachehelicher Unterhalt anhängig ist und nicht auch die Ehescheidung als solche, erscheint eine Verteilung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen geboten.
230
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
231
Gem. § 543 ZPO ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Revision zuzulassen, insbesondere wegen der Rechtsfragen, ob eine Pflicht zur Verwertung des Vermögensstamms besteht und wie § 1578 b BGB im Falle der konkreten Bedarfsberechnung anzuwenden ist.

 

Ich fand das Urteil interessant, weil es zwei Komponenten hat:

  1. Zum ersten soll trotz Scheidung grundsätzlich der eheliche Standard beibehalten werden.
  2. Das wird bei einiger Dauer dann auf die Nachteile begrenzt, die sie aus der Ehe hatte.

 

37 Gedanken zu “Ein Beispiel für Unterhalt bei hohem Einkommen

  1. Unterhalt gehört definitiv abgeschafft, jedenfalls für die Frau. Warum soll der Mann die Pflicht haben, die Frau weiterhin durchzufüttern, wenn die die Frau nichts, aber auch gar nichts dafür tut? Sobald die Frau die Wohnung des Ex sauberhält, weiterhin kocht und den Beischlaf gewährt, dann können Frauen unterhalt bekommen, vorher nicht.

    • @imion

      „“Warum soll der Mann die Pflicht haben, die Frau weiterhin durchzufüttern“

      Der Halbteilungsgrundsatz ist in der Tat überholt. Gerade in solchen Fällen, wo die Frau niemals dieses Einkommen erzielt hätte.

      „wenn die die Frau nichts, aber auch gar nichts dafür tut?“

      Es ist in der Tat eine Abwertung der Ttätigkeiten der Frau, wenn man ihre Leistungen, die er nun mehr übernehmen muss, etwa HAushaltsarbeiten etc. nicht angerechnet werden, insbesondere bei dem Hinweis, dass sie ihm durch genau diese Tätigkeiten erst die Karriere ermöglichst hat. Dann würde er ja nunmehr überobligatorisch arbeiten.
      Allenfalls könnte man anführen, dass es eben eine Vorleistung war, die sich immer noch auswirkt, dass sie sozusagen Aktien an seinem Erfolg hat und daher auch an der Dividende teilhaben muss.

      Eine Bewertungsoption aufzunehmen, welchen Anteil sie nun eigentlich hatte und was sie dafür aufgegeben hat, wäre allerdings meiner Meinung nach gerechter

      • Diese „Aktien/Dividende“-Argumentation scheint mir einseitig und willkürlich.

        Wie stehts damit, dass der Berufstätige vielleicht einen anderen Job hätte nehmen wollen, der interessanter ist, aber nicht genug für zwei abwirft?

        Oder damit, dass man, wenn man niemanden zu versorgen hat, zur Karriereförderung bei der Stellenwahl hätte mehr „zocken“ können (startup statt angestellter, öfters mal kündigung riskieren) oder Stellen deutlich weiter weg angenommen hätte?

        Nicht, dass ich nicht glaube, dass es durchaus fälle geben kann, wo die Hausarbeit tatsächlich die Karriere ermöglicht, aber ich denke, diese Fälle sind, wenn keine Kinder im Spiel sind, äusserst selten. Es ist ja nicht so, dass Singles keine Karriere machen könnten, weil in den ca 4 Stunden Freizeit die sie Zuhause verbringen, so unmenschlich viel Hausarbeit anfällt.

        Auch ist die Argumentation sehr einseitig beim Geld. Wenn man Argumentiert, dass der Vertrag quasi unaufhebbar ist, weil die schäden irreversibel sind, warum muss dann die eine Partei zahlen, die andere Partei aber nicht mehr den Haushalt machen? Es ist ja nicht so, dass der Geldverdiener auf einmal kürzer treten könnte (im Gegenteil, die Steuerklasse ist gestiegen), und das selber machen.

        Kurz: ich wäre dafür, dass jeder gefälligst nachweist, was ihm konkret für Schäden entstanden sind, oder sich vorher Vertraglich einigt, anstatt dass der Staat einfach dem Vorurteil folgt, dass Hausarbeit ein „Opfer“ ist.

      • @christian
        „Es ist in der Tat eine Abwertung der Ttätigkeiten der Frau, wenn man ihre Leistungen, die er nun mehr übernehmen muss, etwa HAushaltsarbeiten etc. nicht angerechnet werden,“
        Nein, es ist keien Abwertung, Hausarbeit ist heutzutag ein Witz. Ich frage mich, was am Geschirrspüler ein und ausräumen so schwer sein soll.

        „insbesondere bei dem Hinweis, dass sie ihm durch genau diese Tätigkeiten erst die Karriere ermöglichst hat.“
        Ach so, dann ist also ein Single gar nicht in der Lage, Karriere zu machen, weil dieser ja auch die Hausarbeit machen muss. Nein, Christian, dieses Pseudoargument, mit Rücken freihalten ist halt mist und stimmt nicht.

        „Allenfalls könnte man anführen, dass es eben eine Vorleistung war, die sich immer noch auswirkt, dass sie sozusagen Aktien an seinem Erfolg hat und daher auch an der Dividende teilhaben muss. “
        Sie hat ja gar nichts geleistet, damit er Karriere macht, ganz davon ab,das nur 2% der Männer karriere machen, das dieses Argument schon wegen der Minderheit nicht zählt, es war der Mann alleine, der gearbeitet hat, auch aus den o. g. Gründen. Es ist sogar eher andersrum, der Mann hat der Frau ermöglicht zuahuse beim Kind zu bleiben, mit seiner Tätigkeit und als Dank fällt die Frau ihm auch noch in den Rücken. Vor allem da nur die Frau die Wahlfreiheit hat, was sie macht.

        „Eine Bewertungsoption aufzunehmen, welchen Anteil sie nun eigentlich hatte und was sie dafür aufgegeben hat, wäre allerdings meiner Meinung nach gerechter“
        Aufgegeben hat sie Arbeit, die sie einige Jahre gekostet hätte, aufgeben hat sie stress, aufgegeben hat sie also nur negative dinge und bekommen nur Positive.

        Unterhalt an die Frau ist mit nichts, aber auch mit gar nichts zu rechtfertigen.

  2. Unterhaltsgesetze basieren interessanter Weise immer noch auf ein altes Gesellschaftsmodell, wo der Mann durch seine Arbeit für zwei bis mehr verdiente und eine Existenz bot. Die hochgewünschte Gleichberechtigung findet nicht in jedem Bereich Anwendung, sondern in selektiven Parametern statt. Deshalb gibt es aus Sicht des Feminismus keine Eile in diesem Bereich etwas zu ändern, sofern sie der Frau zu einem Nachteil werden können.

    • „Deshalb gibt es aus Sicht des Feminismus keine Eile in diesem Bereich etwas zu ändern, sofern sie der Frau zu einem Nachteil werden können.“
      Dann ist Feminismus also keine Auf Eanzipation gerichtete gesellschaftliche Anschauung.
      Daher gehört der Feminismus so wie die Rassentheorie, Kommunismus etc. auf den Müllhaufen der Ideengeschichte.

  3. „Anders als bei den Schönheitsreparaturen einer Wohnung kann bei einem Menschen nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass kosmetische Operationen zwingend und in regelmäßigem Abstand anfallen.“

    Sind Richter eigentlich besonders Alkoholismus-gefährdet? 😀

      • Du hast mich falsch verstanden. Ich frage mich, ob man nicht zwangsläufig zum Trinker werden muss, wenn man sich tagtäglich mit sowas beschäftigt. Um zu vergessen, sozusagen.

        Sie ist ja nun keine Unternehmergattin mehr und braucht streng genommen nicht mehr repräsentativ auszusehen, wäre auch ein passables Argument gewesen.

  4. Ich habe mir nicht alles gelesen, aber da wird schon ordentlich dreckige Wäsche gewaschen.
    Auch als Richter komme ich mir veräppelt vor, wenn ich aufzähle, wieviel Restaurantbesuche in der Ehe üblich war, und wieviel dort gegessen wurde …
    Mein lieber mann.

    „77. Die Antragstellerin behauptet, man sei in der Ehe jeden Sonntag essen gegangen zum Preis von 60,00/70,- EUR je Person.“

    Ich schüttel meinen Kopf. Es steht noch dabei, dass sie auch öfters ein Eis gegessen hat … Klasse.

    • @caless

      Sie muss ja den Unterhaltsbedarf konkret nachweisen und der richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen, also muss sie alles, was Geld in der Ehe gekostet hat, auflisten. Alles was sie nicht auflistet, wird Unterhaltstechnisch außen vor gelassen.

  5. @caless

    Genauso ist, wie Christian es geschrieben hat ist es. War bei meiner Scheidung auch so. Meine EX hat nach der Ehe doppelt so viel an moantlichem Einkommen (eigenes +Unterhalt von mir), wie sie überhaupt nur ohne Ehe erzielen könnte. Ich darf noch 6 Jahre Monat für Monat 2500€ an die EX abdrücken, obwohl sie selbst 2200€ verdient und nicht unvermögend ist und auch keine Kinder betreut. Für sie war es vor Gericht allerdings ein ziemlich entwürdigendes Schauspiel.
    Das“neue“ Unterhaltsrecht hat nicht wirklich viel geändert, ausser das nichtverheiratete Männer noch länger zu Betreuungsunterhalt herangezogen können als vorher.

    • Das Schuldprinzip wurde eben nicht abgeschafft, schuld ist vielmehr seit 1976 immer der Mann: Er muss die Frau materiell so stellen, als ob sie noch verheiratet wäre, was nichts anderes als ein vollumfänglicher Schadenersatz ist.

      • @nick

        Genauso ist es. Interessant ist in diesem Zusammenhang u.a. das Buch von Georg Friedenberger: Die Rechte der Frauen-Narrenfreiheit für das weibliche Geschlecht? Wie Feministinnen die Gesetze diktieren. Hätte ich es nur früher gelesen.

      • @Nick

        Das Schuldprinzip wurde (bis auf einige Ausnahmen) für die Frau (bei klassischer Rollenverteilung) abgeschafft. Das man keine „Schuld“ klärt halte ich allerdings für durchaus richtig. Denn die SChuldfrage läßt sich bei einer Beziehung meist nicht eindeutig beantworten.
        Besser wäre es auf einen Nachteilsausgleich abzustellen, bei dem nur das ausgeglichen wird, was aus der Arbeitsteilung zB wegen Kinderbetreuung folgt

        Ich hatte das hier schon mal skizziert
        https://allesevolution.wordpress.com/2012/02/18/ideen-zur-anderung-des-familienrechts/

      • Das ist der wahrscheinlich längste und langweiligste Artikel in Deinem Blog, find ich.
        Hat mich nur mal wieder darin bestätigt, dass ich niemals heiraten möchte…

        „Das man keine “Schuld” klärt halte ich allerdings für durchaus richtig.“
        Ich auch.

        Ich kann nur nicht verstehen, warum Du nicht das Ehegattensplitting (immerhin rund 20 Milliarden jährlich!) angreifst und worin Deine Kritik am Halbteilungsgrundsatz nun genau besteht.

        • @muttersheera

          „Das ist der wahrscheinlich längste und langweiligste Artikel in Deinem Blog, find ich“

          Ich dachte mir schon, dass viele das Urteil etwas zäh finden werden, aber es zeigt aus meiner Sicht gut, wie umfassend der Lebensstandard zunächst erhalten bleiben soll und wie die diesbezügliche Absicherung läuft.

          Es ist schade, dass das Familienrecht allgemein recht kurz kommt in Geschlechterdebatten, es wird natürlich das sorgerecht behandelt und allgemein über zu hohen Unterhalt geklagt, aber selten mal wirklich hinein in das Thema gegangen. Dabei prägt es ja das Geschlechterverhältnis ganz bedeutetend.

          Die darin auftauchenden Fragen lassen sich ja aber recht einfach diskutieren:

          Ist es gerecht, dass der Ehemann nach einer Scheidung (zumindest eine Zeit) einen Lebensstandard aufrecht erhalten muss, den die Ehefrau so aus eigener Kraft niemals erreiche hätte?
          Warum werden die Sachen, die sie früher für ihn gemacht hat, und die er jetzt erledigen muss, nicht angerechnet?
          Wäre es nicht sinnvoller, allenfalls aufgrund der Ehe und der dortigen Arbeitsteilung angefallene Nachteile auszugleichen und sie ansonsten auf ihre eigene Arbeit zu verweisen?
          Würde das eine zu starke Abhängigkeit der Frau von dem Mann begründen, weil diese dann ein luxuriöses Leben aufgeben muss?
          Muss man sie vor einer solchen evtl. Abhängigkeit schützen, wenn es ihr nur um Luxus geht?

          Feministisch könnte man sich zwei Fragen stellen:
          Gleicht der Halbteilungsgrundsatz nicht letztendlich nur die Nachteile aus, die eine Frau eh bei der Karriere hätte und den Umstand, dass sie aufgrund ihres Geschlechts meist eher Tätigkeiten für die Familie in ABgrenzung zur Erwerbstätigkeit ausübt?

          Ist der Halbteilungsgrundsatz nicht lediglich „Benevolent Sexism“ der sie dazu bringt die Karriere aufzugeben und Tätigkeiten im Haushalt zu übernehmen und damit Sexismus gegen Frauen?

          Stabilisert also dieser Halbteilungsgrundsatz die Geschlechterverhältnisse und sollte man Frauen durch dessen Aufhebung ermöglichen sich aus der ABhängigkeit von ihrem Mann zu befreien?

          „Ich kann nur nicht verstehen, warum Du nicht das Ehegattensplitting (immerhin rund 20 Milliarden jährlich!) angreifst und worin Deine Kritik am Halbteilungsgrundsatz nun genau besteht.“

          Was wäre denn deine Kritik am Ehegattensplitting?
          Ich persönlich könnte mir durchaus vorstellen, dass man ihn zugunsten eines höheren Kindergeldes abschafft. Kinderlose Ehen zu bezuschussen geht ja letztendlich auch an der Sache vorbei.

          Meine Kritik am Halbteilungsgrundsatz ist, dass er überholt ist: Frauen können inzwischen arbeiten und nicht in allen Ehen werden Kinder in Vollzeit erzogen.
          Es ist nicht einzusehen, dass eine Zwangsteilung aller Positionen erfolgt, wenn niemand in der Ehe etwas aufgegeben hat, also zB beide durchgängig Vollzeit gearbeitet haben.

      • @Christian:
        Besser wäre es auf einen Nachteilsausgleich abzustellen, bei dem nur das ausgeglichen wird, was aus der Arbeitsteilung zB wegen Kinderbetreuung folgt

        Ja. Der Nachteil, den der Versorger – eben aufgrund seiner bisherigen Übernahme der Versorgerrolle – in Puncto Beziehung zu den Kindern hat, muss dadurch ausgeglichen werden, dass der Andere mal eine Zeitlang die Versorgerrolle übernimmt 😀

      • Christian: „Frauen können inzwischen arbeiten und nicht in allen Ehen werden Kinder in Vollzeit erzogen.“
        Frauen konnten schon immer arbeiten und haben dies die meiste Zeit des Lebens getan. Die einzigen Ausnahmen davon waren die Mittelschichtfrau 1900 – heute und die reiche Frau. Wechseln wir die Bezugsgrupppe hin zur Arbeiterfrau 1900 – heute, dann ist die Vorstellung, dass die Frau zu Hause bleibt, bereits abseits jeder Lebensrealität.

        • @haselnuss

          „Frauen konnten schon immer arbeiten und haben dies die meiste Zeit des Lebens getan.“

          Ja, es war unsauber bei mir formuliert.

          Frauen können mit Arbeit heute sehr gutes Geld verdienen, es besteht nicht mehr die Situation von 1949, als das Familienrecht in seinen Grundzügen an Art. 3 GG angepasst wurde (wobei ich gar nicht ganz sicher bin, wann der Halbteilungsgrundsatz ins BGB reingekommen ist, habe ich auf die schnelle nichts zu gefunden)

      • @Haselnuss

        Da blendest du mEn völlig aus, dass ja schon in der Steinzeit die Frau ganztägig in der Höhle geblieben ist, um den Nachwuchs zu betreuen, der ansonsten den Angriffen von Säbelzahntigern und Riesenlibellen schutzlos ausgeliefert wäre. Darüber legt ja auch die verkümmerte Beinmuskulatur der Frau Zeugnis ab (vgl. Müller-Lüdenscheidt). Auch wäre die Frau mit ihrem unterentwickelten Hirn nur hinderlich bei den wichtigen Tätigkeiten wie Mammutjagd und Feuerentdecken gewesen (vgl. Hoppenstedt). Wie uns die Dokumentarreihe „Familie Feuerstein“ lehrt, waren ihre Aufgaben vielmehr die Dekoration der Höhle,einschliesslich des Aussuchens farblich ansprechender Fellvorhänge, daher die besser entwickelten
        Farberkennungsfähigkeiten.
        Aufgrund dieser kompletten Nutzlosigkeit der Frau (vgl. Hallmackenreuther) war eine Haltung derselben mit Aufwand verbunden, welche sich nur der Alphamann der Gruppe leisten konnte.
        Echt, Haselnuss. Grober Schnitzer!

      • @ Christian

        Vorweg:

        Wie ich bereits an anderer Stelle hab erkennen lassen, wünschte ich mir, dass der Staat alle 13?14? (oder gar schon 15 mit Betreuungsgeld?) verschiedenen Transferleistungen, zu denen ich auch das Ehegattensplitting als sogenannte Familienleistung mit ungeheurem Umfang zähle, einstampft und stattdessen das bedingungslose Grundeinkommen einführt (im Sinne Götz Werners – nicht im Sinne des Bürgergelds der FDP). Das wäre a.m.S. modern und gerecht.

        Meine Kritik am Ehegattensplitting als Einzelleistung wäre im Grunde „nur“, dass es Menschen dazu drängt zu heiraten, samt aller Nachfolgeprobleme wie Scheidungen, die nur Anwälten nützen – nicht den Betroffenen und auch nicht dem Steuerzahler, dem sie ebenfalls wieder Kosten bescheren.

        Aus der persönlichen Erfahrung kann ich Dir sagen, dass man sich zumindest bei jeder Steuererklärung fühlt wie ein Idiot, weil man sich Geld durch die Lappen gehen lässt, aber ich mag z.B. die Idee nicht, dass man dem Staat die Macht gibt einem in die persönlichen Angelegenheiten reinreden zu können.

        Wenn man weiß, was sich in den letzten Jahrzehnten alles geändert hat im Hinblick auf „Rechte und Pflichten in einer Ehe“ wirkt das nicht gerade vertrauensbildend (obwohl es natürlich Fortschritte waren) – in der Geschichte wurde m.W.n. des Häufigeren die Möglichkeit, sich überhaupt scheiden lassen zu können, wieder zurückgenommen (Bspw. in Frankreich unter Napoleon).

        Ich kann aber auch ganz grundsätzlich nicht verstehen, warum der Staat es fördert, dass Menschen sich etwas versprechen von dem sie nicht wissen können, ob sie es halten können/wollen/werden.

        U.v.m.

        Ich bitte Dich, wenn ich jetzt zu Deinen Fragen komme, im Hinterkopf zu behalten, dass ich mich alles in allem als Ehegegner/ehefeindlich verstehe, dennoch:

        „Ist es gerecht, dass der Ehemann nach einer Scheidung (zumindest eine Zeit) einen Lebensstandard aufrecht erhalten muss, den die Ehefrau so aus eigener Kraft niemals erreiche hätte?“

        Nichts und niemand kann beweisen, wo es SIE ohne Eheschließung hinverschlagen hätte. Und nichts und niemand kann beweisen, dass ER ohne SIE diesen Lebensstandard erreicht hätte. Insbesondere für Angestellte gilt/galt ja die Regel, dass der Familienstand „verheiratet“ für Männer ein Karriere-Katalysator ist (für Frauen eher im Gegenteil, wobei ich den Makel „ledige Mutter“ als noch größer einschätzen würde). Heißt: Kaffeesatzleserei – also alles was Du vorschlägst – wäre einfach unpraktikabel.

        „Warum werden die Sachen, die sie früher für ihn gemacht hat, und die er jetzt erledigen muss, nicht angerechnet?“

        Weil sie keinen bezifferbaren Wert haben, nehme ich an.

        „Wäre es nicht sinnvoller, allenfalls aufgrund der Ehe und der dortigen Arbeitsteilung angefallene Nachteile auszugleichen und sie ansonsten auf ihre eigene Arbeit zu verweisen?“

        Wenn Du jahrzehntelang beruflich kürzer getreten hast, wird es Dir kaum möglich sein, mit Mitte 50 oder so nochmal Fuß zu fassen. Männer machen nach der Geburt des ersten Kindes einen Karrieresprung, Frauen fallen zurück. Und leider leider potenziert sich das …

        „Würde das eine zu starke Abhängigkeit der Frau von dem Mann begründen, weil diese dann ein luxuriöses Leben aufgeben muss? Muss man sie vor einer solchen evtl. Abhängigkeit schützen, wenn es ihr nur um Luxus geht?“

        Du konzentrierst Dich auf Luxus-Beispiele, häufiger geht es aber doch (für beide!) mehr um die Möglichkeit, überhaupt ohne Transferleistungen (die heutzutage die Preisgabe von Bürgerrechten bedeuten) überleben zu können, würd ich meinen.

        „Feministisch könnte man sich zwei Fragen stellen: Gleicht der Halbteilungsgrundsatz nicht letztendlich nur die Nachteile aus, die eine Frau eh bei der Karriere hätte und den Umstand, dass sie aufgrund ihres Geschlechts meist eher Tätigkeiten für die Familie in ABgrenzung zur Erwerbstätigkeit ausübt?“

        Seltsame Frage, find ich. Spontan kann ich die nicht beantworten, so ich sie überhaupt verstehe.

        „Ist der Halbteilungsgrundsatz nicht lediglich “Benevolent Sexism” der sie dazu bringt die Karriere aufzugeben und Tätigkeiten im Haushalt zu übernehmen und damit Sexismus gegen Frauen?“

        Das Ehegattensplitting (zusammen mit der be…scheidenen Betreuungssituation) würd ich so einordnen, definitiv. Was würde denn andersrum eine Abkehr vom Halbteilungsgrundsatz bedeuten? Wäre das dann (wohlwollender) Sexismus gegen Männer?

        „Stabilisert also dieser Halbteilungsgrundsatz die Geschlechterverhältnisse und sollte man Frauen durch dessen Aufhebung ermöglichen sich aus der ABhängigkeit von ihrem Mann zu befreien?“

        Wie gesagt: für mich bist Du da auf der falschen Baustelle unterwegs. Eheprivilegien abschaffen, BGE einführen – da bin ich dabei, an vorderster Front. Den Halbteilungsgrundsatz find ich bei dem ganzen Schlamassel dagegen noch recht nachvollziehbar.

      • @christian
        „Besser wäre es auf einen Nachteilsausgleich abzustellen, bei dem nur das ausgeglichen wird, was aus der Arbeitsteilung zB wegen Kinderbetreuung folgt“
        Dann passt es ja, das die Frau keinen Unterhalt bekommt, denn sie hat keinerlei Nachteile, wenn sie zuhause bleibt, nur vorteile. Weniger Arbeit generell, weniger schwere Arbeit, weniger stress, dafür zugriff auf das Geld des Mannes.

    • „“Das man keine “Schuld” klärt halte ich allerdings für durchaus richtig.”

      Ich auch, aber ich halte auch das Gegenteil für falsch, allerdings kann ich das Dilemma nicht auflösen.

      Die Praxis zeigt einfach eine ganz klare Machtverschiebung zugunsten der Ehefrauen. Allein schon daran, dass doppelt so häufig die Scheidung von Frauen eingereicht wird wie von Männern.

      Mit Scheidungsrecht kenne ich mich nicht aus, aber in den Sorgerechtsfällen, die ich beruflich über die Jahre verfolgt habe, war es der Regelfall, dass die Ehefrau einen Liebhaber hatte, den Mann verließ, die Scheidung einreichte, die Kinder mitnahm und diese dann in der Folge zugesprochen bekam, zusätzlich dann Unterhalt.
      Häufig fiel der Mann aus allen Wolken, wurde noch in Grund und Boden geklagt und gedemütigt, wenn er richtig Pech hatte wurde auch noch sein Umgang torpediert (Kinder waren plötzlich „krank“), das Kind systematisch entfremdet (Parental-Alienation-Syndrom) und er auch noch mit Missbrauchsvorwürfen überzogen (habe ich zumindest bei ca. 12 Fällen 3 mal mitbekommen, dabei 2 mal extrem unglaubwürdig).

      Für diese Männer ist das aktuelle Scheidungsrecht nur Scheidungsunrecht, und ich kann seither jeden verstehen der sagt er wolle niemals heiraten.

      Nun mag man sagen meine Erfahrungen sind nicht repräsentativ, aber nach 3 Jahren ist es für mich schwer vorstellbar, dass es überall sonst ganz anders läuft. Ich bin zwar nicht unbedingt feministisch erzogen, aber hatte trotzdem einige feministische Mythen von der Frau als klassischem Ehe-Ofer intus, die ich damals begann zu hinterfragen.

    • @ Christian

      Also ich will nun wirklich nicht, dass eine Frau (oder ein Mann) für etwaige vorhandene Schuld wer weiß wie büßen muss – ich käme nie auf die Idee, Frauen auch bei 100 %tiger Schuld so büßen zu lassen, wie die Feministinnen das mit uns Männern handhaben, selbst dann, wenn wir gar keine Schuld haben. Aber ich finde schon, dass es einen Unterschied machen sollte, ob der Mann oder die Frau jemand anders kennen gelernt hat und dadurch – oft nur dadurch – die Beziehung zerstört hat. Ich glaube nämlich , dass es viele Beziehungen gibt, wo wirklich nur einer von beiden was für den Scherbenhaufen kann. Bes. dann, wenn einer von beiden jemand anders kennen gelernt hat(Meine Ex-Freundin gibt selbst zu, dass sie es allein zerstört hat, durch den anderen, den sie kennen gelernt hat. Die Trennung war sehr schlimm für mich – wie schlimm wäre es erstmal gewesen, wenn das meine Frau gewesen wäre, wir Kinder hätten und ich jetzt nach dem Weggekickt werden auch noch zahlen müsste? Ich glaube, das würde ich nicht überleben. Ich hatte so schon genug investiert und vorher viel durch andere Frauen erlitten. Irgendwann geht es nicht mehr. Ob ich mich an ihr rächen würde oder ihr schlechtes wünsche? Nein, ich will, dass sie es gut hat. Aber zahlen müssen, wenn ich jetzt nicht ihr Ex-Freund, sondern Ex-Mann und Vater gemeinsamer Kinder wäre? Allenfalls für die Kinder. Zahlen müssen, obwohl man eigentlich Schmerzensgeld verdient hätte, das geht einfach nicht.)

      Entkoppelt man ihn oder sie vollständig vom Gerade stehen müssen, ist das Narrenfreiheit. Belohnt man eine Frau auch noch dafür, dass sie einen anderen findet, in dem sie dann vom weggekickten Mann noch Unterhalt bekommt, dann darf man sich nicht wundern, wenn es irgendwann keine Familien gibt und wir in den demographischen Abgrund fallen.

      • Nachtrag zur Narrenfreiheit: Das Feststellen der Schuld finde ich auch sinnvoll, da Beziehungen, die z. B. wegen häuslicher Gewalt der Frau, ob körperlicher oder seelischer Art, und anderen Ungeheuerlichkeiten wie z. B. ständiges sich nicht an Vereinbarungen halten, starke Schieflagen hinsichtlich der Investitionen beider Partner in die Partnerschaft usw. kaputt gehen, auch häufig allein durch die Frau kaputt gehen. Mag nicht immer so sein, dass es nur die Frau ist, es kann auch nur der Mann schuld sein, oder beide mehr oder weniger, aber wenn die Frau durch Untreue oder mit welchen Methoden auch immer alles kaputt macht, muss sie aus meiner Sicht dafür gerade stehen. Muss sie es nicht, ist es an alle Frauen, die solche Fälle mitkriegen, wie eine Einladung dazu, Männer wie Dreck zu behandeln, einseitig auszubeuten, keine Kompromisse zu machen, mit ihnen zu spielen.

        „Schmutzige Wäsche waschen“ ist meines Erachtens gar nicht unmenschlich, sondern menschlich, denn es schützt den Anständigeren von beiden, egal, welches Geschlecht er oder sie hat. Es mag zwar primitiv und nach Rachegelüsten klingen, wenn Eskalationen einer Ehe öffentlich werden oder zumindest in einem Gerichtssaal zur Sprache kommen, aber geschieht das nicht, kann der oder die Anständige dem oder der jeweils anderen gar nichts entgegensetzen und wird knallhart besiegt. Heute immer der Mann, ohne Unterschied, ob er 0 % oder 100 % Schuld hat.

      • @ Matthias

        *“Schmutzige Wäsche waschen” ist meines Erachtens gar nicht unmenschlich, sondern menschlich, denn es schützt den Anständigeren von beiden, egal, welches Geschlecht er oder sie hat. *

        Vor allem ist es auch kaum vermeidbar.

        Als ob in heutigen Scheidungsverfahren weniger schmutzige Wäsche gewaschen würde als früher.

        Auch das Schuldprinzip ist nicht aufgehoben.

        Es wird nur so entschieden, als ob meist der Mann schuldig sei, ohne Beurteilung der tatäschlichen Schuldanteile am Scheitern der Ehe: Fast immer wird der Mann bestraft – femizentrisches Eherecht in einer femizentrischen Kultur in Aktion.

        Wer da noch heiratet, ist selber schuld.

        Für Männer ist Ehe ein Vertrag, der ihnen keine einklagbaren Rechte, nur einklagbare Pflichten einträgt.

        Welcher Mann braucht so was?

  6. Das Problem ist ja nach wie vor, dass die Ehe von Frauen als Versorgungshafen genutzt wird. Der Ehemann ist egal solange seine Kreditkarte gedeckt ist. Natürlich gerne auf Lebenszeit. Ist doch nett wenn frau eine monatliche Apanage ohne Gegenleistung erhält.

    • Ich kenne mich gottseidank mit dem Thema überhaupt nicht aus.
      Es gibt ja den Fall, wenn man in manchen Ländern 5-7 Jahrelang insolvent ist,
      dass danach alle Obliegenheiten erlöschen.
      Besteht auch so eine Klausel in diesem Fall?
      Also dass der Mann sich irgendwie freikaufen kann?
      Sprich, er überträgt sein Eigentum der Frau und fängt irgendwo ganz von vorne an.
      Ich meine, welchen Sinn hat eine Trennung, wenn darüber hinaus,
      quasi bis zum Lebensende(?) eine Zahlverpflichtung besteht.
      Für Kinder ist man, soweit ich weiß, bis zu deren 18 Lebensjahr
      unterhaltspflichtig, bei Behinderung etc. darüber hinaus.
      Das sehe ich auch als selbstverständlich.
      Schließlich ist man an der Existenz des Kindes ja nicht ganz unbeteiligt
      und das Kind kann selbst nichts dafür.
      Gut, die Frau hat beruflich Nachteile nach der Ehe, weil die Existenz z.T.
      auf diese ausgerichtet war.
      Sie war quasi von Beruf Ehefrau, bzw. der Beruf an den Status Ehefrau gekoppelt.
      Aber wie in jedem anderen Beruf kann man ja kündigen oder gekündigt werden.
      Arbeitslosengeld bezieht man ja auch nicht vom Arbeitgeber,
      sondern vom „Staat“, also allen. Auf mich wirken diese Umstände,
      obwohl es anscheinend so normal ist, total abstrus.
      Ein Selbstständiger veranschlagt auch entsprechenden Stundensatz,
      da ist im Preis die Altersversorgung etc. schon einberechnet.
      Ein normaler Arbeitnehmer hat auch nicht mehr Urlaub oder Anschaffungen und später
      irgendein Anrecht, dass alles immer so bleibt.
      Okay KV ist ein Problem danach, wenn vorher eine KV für beide war.
      Die Frau hat auch ein recht ordentliches Gehalt bei ihrer Anstellung bezogen.
      Wieso wird der Unterhalt danach nicht auf maximal den Sozialhilfesatz begrenzt?
      Jeder andere Angestellte kann ja auch nicht auf endlos den selben Lohnstandard
      einklagen, wie bei der maximalen Vergütung, die mal bekommen wurde.
      Meiner Ansicht nach müsste es irgendeine Form von Klausel geben, um die Verbindung entgültig
      zu lösen. Klar kann man jetzt davon ausgehen, dass alles, was in der Ehe
      aufgebaut wurde zur Hälfte an die Frau geht und sie daran Anteil hatte.
      Aber das könnte zum Zeitpunkt der Trennung festgelegt werden und gut ist,
      danach macht jeder mit seinen Voraussetzungen weiter.
      Die Frau kann mit ihren Qualifikationen ja wieder Ehefrau werden und ähnliches
      Verhältnis anstreben oder sich beruflich umorientieren.
      Wenn ich einen Job annehme, den ich nur bis zu einem bestimmten Alter machen kann
      oder wenn mich danach niemand mehr anstellt, ist der alte Arbeitgeber auch nach dem
      Arbeitsverhältnis zu nichts mehr verpflichtet.
      Wenn ich in den 1930er Jahren Stummfilmpianist war und mit Aufkommen des Tonfilms keiner
      mehr eine solche Stelle vergibt, habe ich den Zonk.
      Genauso wenn ich irgendeinen Beruf erlerne, den später niemand mehr haben will / braucht.
      Die Fotoentwickler haben sich mit Aufkommen der Digitalfotographie auch umorientieren
      und etwas „ähnliches“ anbieten müssen. Eine Hausfrau kann und muss wahrscheinlich gut organisieren können,
      etwas Buchführung drauf haben etc. es gibt doch bestimmt einige Branchen, wo es ähnlich ist:
      Hotelbranche, Kinderbetreuung, Verkäuferin, Reinigungsdienst, Gartenpflege, Sekretärin,
      Callcenterkraft, Küchenhilfe, Reiseleiterin, Museumsführer, Pförtner, Wachdienst, Hausmeister etc.
      Sicher ist das Gehalt und die freie Zeiteinteilung nicht das gleiche, aber was soll`s.
      Krank / Arbeitsunfähig werden können die auch, dann gibt`s auch noch den zweiten Arbeitsmarkt.
      Wahrscheinlich würden aber die Sozialkosten explodieren, wenn nach jedem
      Scheidungsfall der Staat zur Kasse gebeten würde, deswegen ist die Gesetzgebung
      schon irgendwie stringent, der schwarze Peter wird weitergereicht.
      Wie es schlecht laufen kann, müsste sich ja unter den Eheplanenden auch rumsprechen.
      Dass die Frauen sich also nicht mehr zur Ehe überreden lassen, wenn sie befürchten müssen, dabei
      in ihren Fähigkeiten zu verkümmern.
      Also, liebe Frauen, ihr wisst es jetzt. WARNUNG!!! Trennt euch sofort von dem Scheisskerl,
      der Euch zum Haus- / hauptberuflichen Ehefrauendasein überreden will. So sehr er auch bettelt,
      was immer geschieht, nie aufhören, sich weiterzuqualifizieren und „am Ball“ zu bleiben.
      Bis 1 Jahr Babypause ist drin, hat ein männlicher Bekannter
      von mir auch gemacht und ist wieder ohne Probleme beruflich voll eingestiegen,
      aber danach durch nichts davon abbringen lassen weiterzumachen. Zumal ein Kind, trotz aller Gerüchte,
      auch nicht 24 h in Anspruch nimmt. Man kann nebenher immer noch Fachzeitschriften lesen, mit früheren
      Kollegen telefonieren, Artikel / Bücher schreiben, Programmieren, Webseiten bauen,
      ein Fernstudium absolvieren …
      Ein Jahr „offtime“ ist auch kein schlimmerer Arbeitshinderungsgrund als 1 Jahr Knast, Bundeswehr / Zivi,
      Ausfall durch schwerwiegende Krankheit, Faulenzerstudium, Weltenbummlertum, …
      und selbst da soll es Leute geben, die danach noch Arbeit finden, denkt Euch.
      Jetzt wurde es gesagt, es wissen jetzt alle und wir können die Gesetzgebung ändern.
      Und die Männer brauchen sich vor (dem Ende) der Ehe auch nicht mehr zu fürchten und sind heiratswilliger.
      Win-win für alle.

  7. Hallo,

    ein spannender Artikel muss ich sagen. Wenn ich die Summen lese, um die es da geht, dann denke ich, dass ich im falschen Beruf bin.

    freundliche Grüße
    Josef

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