Ideen zur Änderung des Familienrechts

Ein paar Vorschläge zur Änderung des Familienrechts (zu den aktuellen Regelungen vgl. „Ansprüche bei Scheidung bzw. Beendigung der Ehe„)

1. Zugewinn

Ein Ausgleich findet nur dann statt, wenn ehebedingte Nachteile bestehen. Ehebedingte Nachteile sind Verdienst- und Vermögensausfälle, die dadurch entstanden sind, dass einer der Ehepartner im Einverständnis beider Ehegatten Aufgaben innerhalb der Ehe übernommen hat und daher finanzielle Einbußen hatte.

Sofern beide Ehegatten in Vollzeit gearbeitet haben wird vermutet, dass ehebedingte Nachteile nicht entstanden sind.

Sind ehebedingte Nachteile entstanden, so sind diese auszugleichen. Die Grenze bildet der Halbteilungsgrundsatz.

2. Kindesunterhalt

 Kindesunterhalt bei minderjährigen Kindern wird dahingehend modifiziert, dass beide Eltern gegenüber dem Kind barunterhaltspflichtig sind. Bei der Berechnung der Anteile ist der Betreuungsaufwand und das Alter des Kindes zu berücksichtigen.

(Erläuterung: Bis zu einem Alter von 3 jahren wird meist eine Vollzeitbetreuung erforderlich sein, deswegen wird kein Einkommen angerechnet. Bei einer Halbtagsstelle ist anzunehmen, dass diese unter dem Selbstbehalt liegt oder nur ein kleiner Teil angerechnet werden kann. Ab einer Vollzeitstelle muss aber ein Anteil übernommen werden. Grund: die Mutter eines 17 jährigen, die in Vollzeit arbeitet, sollte sich am Unterhalt beteiligen. Sie kann sich ab einem gewissen Alter des Kindes nicht mehr darauf berufen, dass die Betreuung gleichwertig ist. So wird zudem eine größere Berufstätigkeit der Mutter gefördert (über die gesteigerte Erwerbsobliegenheit gegenüber Minderjährigen, die Zurechnung eines fiktiven Einkommens etc).

3. nachehelicher Unterhalt

Nachehelicher Unterhalt wird nicht nach den ehelichen Lebensverhältnissen, sondern als Nachteilsausgleich gezahlt. Es gilt das zum Zugewinn ausgeführte. Hat also ein Krankenpfleger eine Oberärztin geheiratet und dann die Kinder betreut, dann kann er nur verlangen, so gestellt, zu werden, wie er auch stehen würde, wenn er die Kinder nicht betreut hätte, also als Krankenpfleger mit den potentiellen Karriereoptionen, wenn diese dargelegt werden können.

Sofern beide durchgehend Vollzeit gearbeitet haben wird vermutet, dass ein Nachteil nicht eingetreten ist.

4. Umgang

Leben die Kinder nach der Trennung bei einem der Eheleute, dann entsteht automatisch ein Umgangsrecht, dessen Titulierung auf Antrag des Elternteils, das die Kinder nicht hat, beim Jugendamt erfolgen kann und von diesem lediglich dann verweigert werden kann, wenn eine Kindeswohlgefährdung hierdurch zu erwarten ist. Der Umfang wird auf das Wochenende alle 14 Tage festgelegt. Ist der Andere hiermit nicht einverstanden, dann muss dieser hiergegen Klage erheben.

5. Sorgerecht

Es besteht ein sofortiges gemeinsames Sorgerecht der biologischen Eltern (verheiratet oder unverheiratet)

Gut oder nicht gut?