Der BGH hat gerade mal wieder das getan, was ein Gericht auch tun sollte: Das Gesetz angewendet, Dennoch erstaunt das immer noch.
Die Süddeutsche titelt: BGH verpflichtet Alleinerziehende zu Ganztagsjobs:
Geschiedene Alleinerziehende müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) einen Vollzeitjob annehmen, sobald ihr Kind drei Jahre alt ist. Anspruch auf Unterhalt vom Ex-Partner haben sei nur dann, wenn sie konkret nachweisen können, dass sie nicht in vollem Umfang arbeiten können. Die Betreuung eines Grundschulkindes stehe einer Vollzeittätigkeit nicht entgegen – vorausgesetzt, nach der Unterrichtszeit besteht eine Betreuungsmöglichkeit. Das hat der BGH am Dienstag entscheiden. (Az.: XII ZR 94/09).
Zum Vergleich das Gesetz:
§ 1570
Unterhalt wegen Betreuung eines Kindes
(1) Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes für mindestens drei Jahre nach der Geburt Unterhalt verlangen. Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.
(2) Die Dauer des Unterhaltsanspruchs verlängert sich darüber hinaus, wenn dies unter Berücksichtigung der Gestaltung von Kinderbetreuung und Erwerbstätigkeit in der Ehe sowie der Dauer der Ehe der Billigkeit entspricht.
Der BGH hat hier festgestellt, dass Möglichkeiten der Kinderbetreuung bestehen und demnach eine Vollzeitstelle für angemessen gehalten. Man könnte bei der Frage, was der Billigkeit entspricht natürlich auch zu einem anderen Ergebnis kommen, aber das Gesetz sieht erst einmal nur eine Auszeit von drei Jahren vor.
Hierbei ist zu bedenken das vorher das 0-8-15 Modell oder auch Alterphasenmodell galt. Das sah vor, dass die Mutter bis zu einem Alter von 8 Jahren keine Arbeit aufnehmen musste, dann eine Halbtagsstelle und ab 15, also 12 Jahre früher als heute, eine Vollzeitstelle. Das wurde meines Wissens nach auch gerne von den Frauen angenommen, die damit dem Arbeitsmarkt auf Kosten der Männer nicht zur Verfügung standen.
Das sollte bei einer Frauenquote vielleicht auch nicht gänzlich unbeachtet bleiben: Frauen wurde es recht bequem gemacht, sich in der Mutterschaft einzurichten.
Auch jetzt ist allerdings noch ein Aufstockungsunterhalt zu zahlen, wenn sie in dem neuen Job nicht soviel verdient, wie es vorher den ehelichen Lebensverhältnissen entsprach. Dabei hat sie auch an Beförderungen teil, die planmäßig erfolgen, bekommt also dann mehr Unterhalt.
Er muss nach wie vor, auch wenn sie voll verdient, den Unterhalt für das Kind alleine aufbringen. Sie leistet Betreuungsunterhalt, der erst ab 18 Jahren wegfällt, wenn die beiderseitige Barunterhaltspflicht beginnt. Meiner Meinung nach sollte dies früher erfolgen, insbesondere wenn sie Vollzeit arbeitet.
Es hat sich hier meine ich dennoch eine erstaunliche Wandlung vollzogen, eben eine erhebliche Reduzierung des Unterhaltsanspruchs. Viele Frauen werden diese Folgen einer Gleichberechtigung verfluchen. Ich finde es nur konsequent.
Update:
In einigen feministischen Blogs erntet das Urteil deutliche Kritik:
- Nele Tabler findet das Urteil weltfremd (Karnele / Mädchenmannschaft)
- Antje Schrupp plädiert dafür den Unterhalt über Steuern zu finanzieren und dann gleich die Väterrechte abzuschaffen (!)